• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 25. Juli 2007

Nicht auswandern - ausprobieren!  

.   Was der Rechtsanwalt in den USA nicht alles zu hören bekommt! Beispielsweise blauäugige Wünsche, in die USA auszuwandern. Und die mancher Auswanderer, die mit blauem Auge wieder zurück wollen und nicht mehr können. Oder derjenigen, die hinausgeworfen werden.

Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht, Immigration Law, zählt nicht zu den Schwerpunkten der Kanzlei des Verfassers. Deshalb braucht man sich das nicht lange anzuhören. Tun die teuren Immigration Attorneys anscheinend aber auch nicht, wenn man dem Eindruck glauben darf, den Mandanten von manchen Spezialisten in Immigration Mills vermitteln.

Der Gesamteindruck bleibt, dass die Erwartungen von Auswanderern meist überzogen sind. Leben in Amerika ist nicht wie Urlaub in Amerika. Der Papierkram, die Rechtsvorschriften, der Schilderwald und der Paragrafenwildwuchs sind nicht besser als in Deutschland, sondern 50 Mal intensiver. Jeder Staat hat seine eigenen Gesetze und ist für elementare Dinge zuständig, die in Deutschland einheitlich geregelt sind, beispielsweise Vertragsrecht, Verkehrsregeln, Gesellschaftsrecht oder Erbrecht.

Ganz abgesehen vom Steuerrecht: Da greifen der Bund, die Staaten, die Kreise und die Gemeinden der USA dem Bürger in die Tasche. Jeder mit eigenen komplizierten Formularen und Strafbestimmungen. Und Steuerarten, die man in Deutschland gar nicht kennt, nicht einkalkuliert und ein Unternehmen um Kopf und Kragen bringen.

Interessant zu beobachten, dass diejenigen, die vorübergehend in die USA kommen und Deutschland nicht den Rücken kehren, jedoch aus verschiedenen Gründen in den USA hängenbleiben, besser mit den USA klarkommen als diejenigen, die sich als Auswanderer bezeichnen, feste auf alle Übel in Deutschland schimpfen und hier straucheln, weil der Klee doch nicht so grün ist. Nachdem sie Deutschland verteufelt haben, fällt ihnen die Umkehr schwer.


Mittwoch, den 25. Juli 2007

Bürgerrechte als Kollateralschaden  

CC - Washington.   In der Friedrich Naumann Stiftung in Washington, DC hielt am 21. Juli 2007 Alexander Ritzmann einen Vortrag zum Thema March Divided - Strike United? A Comparative Perspective on German and US Counter Terrorism Strategies and their Effects on Civil Rights.

Er verglich die Anstrengungen der amerikanischen und der deutschen Legislativen, ihre Bürger nach 9/11 vor terroristischen Anschlägen zu schützen. Er kritisierte beide im Hinblick auf die Schwere ihrer Eingriffe in die Bürgerrechte. Der Hinweis auf Guantanamo fehlte nicht; der Hinweis auf die Guantanamoisierung der deutschen Gesetzgebung durfte indes zuungunsten der Vorstöße von Minister Schäuble auf dem Gebiet der inneren Sicherheit verstanden werden.

Als Fazit schloß Herr Ritzmann im Geiste Benjamin Franklins mit dem Hinweis auf die Unteilbarkeit von Sicherheit und Freiheit, die nicht, wie in der gegenwärtigen Diskussion oft, gegeneinander ausgespielt werden dürften. Beide Regierungen sollten sich daher darauf konzentrieren, zu tun, was ihnen als primäre Aufgabe übertragen worden sei: ihre Bürger zu schützen, nicht, sie zu bevormunden. Die Unsicherheit und Uneinigkeit in beiden Staaten über die Angemessenheit der jeweils gewählten Mittel wurde in der anschließenden Diskussion deutlich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.