CK • Washington. In der Washingtoner Botschaft fehlten zwei Millionen Dollar, unterschlagen vom Kulturattaché und seinen Kollegen. Der Buchhalter deckt die Tat auf, wird befördert, dann selbst eines Fehlverhaltens bezichtigt und auf Druck des zuständigen Ministers unter Rückforderung der von ihm angeblich unterschlagenen Summe entlassen.
Der Minister lässt ihn auch seines nächsten Amts beim Militärattaché entheben. Seither findet er keine Anstellung. Der Buchhalter verklagt die Botschaft und den Staat wegen Vertragsbruchs und Verleumdung. Das Gericht weist deren Einrede der Immunität nach dem
Foreign Sovereign Immunities Act ab. Die Beklagten gehen in die Berufung.
In Sachen
Mohammed Salem El-Hadad v. United Arab Emirates et al., Az. 06-7075, prüft das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses unter dem Recht der Staatenimmunität der USA. Der Kläger war nach einer Anstellung im Ministerium von der Botschaft in Washington wie eine
Ortskraft und nicht als Beamter beschäftigt.
Die verschiedenen Bundesgerichtsbezirke vertreten unterschiedliche Auffassungen zur Ausnahme von der Staatenimmunität für nichthoheitliche Akte im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen; aaO 11 Fn 1. Der
United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit erachtet die Anstellung des Klägers aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner Arbeitspflichten als nicht hoheitlich und damit nicht immun.
Das das Untergericht bestätigende Urteil vom 27. Juli 2007 ist bedeutsam, weil es mit ausführlichen Begründungen die divergierenden Ansichten der
Circuits zum Immunitätsrecht in den USA erörtert und die verschiedenartigen Beschäftigungsverhältnisse an Botschaften, Konsulaten und vergleichbar vom FSIA erfassten Einrichtungen zu klassifizieren versucht.
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