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Montag, den 30. Juli 2007

Oberster Richter gestürzt  

.   Mit von Krisenstimmung belegter Stimme berichten alle Sender vom Unfall des Chief Justice in Port Clyde, Maine. John Roberts, der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, spielt eine verfassungsrechtliche und politische Schlüsselrolle. In den wenigen Jahren seiner Zugehörigkeit zum Supreme Court hat er eine erzkonservative Mehrheit um sich geschart, die mit oft divergierenden Minderheitsbegründungen, doch gleichen Ergebnissen seine Ziele umsetzt. Wenn ein Stein aus diesem Mosaik fällt, kann auch seine Koalition zerbröckeln. Deshalb findet seine Gesundheit genauso viel Beachtung wie die von Bush.


Montag, den 30. Juli 2007

Ist Botschaft immun?  

.   In der Washingtoner Botschaft fehlten zwei Millionen Dollar, unterschlagen vom Kulturattaché und seinen Kollegen. Der Buchhalter deckt die Tat auf, wird befördert, dann selbst eines Fehlverhaltens bezichtigt und auf Druck des zuständigen Ministers unter Rückforderung der von ihm angeblich unterschlagenen Summe entlassen.

Der Minister lässt ihn auch seines nächsten Amts beim Militärattaché entheben. Seither findet er keine Anstellung. Der Buchhalter verklagt die Botschaft und den Staat wegen Vertragsbruchs und Verleumdung. Das Gericht weist deren Einrede der Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act ab. Die Beklagten gehen in die Berufung.

In Sachen Mohammed Salem El-Hadad v. United Arab Emirates et al., Az. 06-7075, prüft das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses unter dem Recht der Staatenimmunität der USA. Der Kläger war nach einer Anstellung im Ministerium von der Botschaft in Washington wie eine Ortskraft und nicht als Beamter beschäftigt.

Die verschiedenen Bundesgerichtsbezirke vertreten unterschiedliche Auffassungen zur Ausnahme von der Staatenimmunität für nichthoheitliche Akte im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen; aaO 11 Fn 1. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit erachtet die Anstellung des Klägers aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner Arbeitspflichten als nicht hoheitlich und damit nicht immun.

Das das Untergericht bestätigende Urteil vom 27. Juli 2007 ist bedeutsam, weil es mit ausführlichen Begründungen die divergierenden Ansichten der Circuits zum Immunitätsrecht in den USA erörtert und die verschiedenartigen Beschäftigungsverhältnisse an Botschaften, Konsulaten und vergleichbar vom FSIA erfassten Einrichtungen zu klassifizieren versucht.


Montag, den 30. Juli 2007

Das unvermeidbare Wissen  

.   Vertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern waren im US-Recht lange recht unproblematisch. Solange sie vom Rechtsanwalt sorgfältig formuliert waren, ließen sie sich auch gerichtlich durchsetzen. Das German American Law Journal wies auf beachtliche, neuere Ausnahmen, die sich aus der Doktrin vom unvermeidbaren Wissen ableiten und gerade im IT-Bereich bedeutsam sind, seit 2001 hin.

Die Doktrin stellt eine Gefahr für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Trade Secrets, sowie für vertragliche Wettbewerbsverbote dar. Wenn unvermeidbares Wissen von einem Arbeitgeber zum anderen mitgenommen werden darf, höhlt es Wettbewerbsverbote aus.

Die Rechtsprechung setzt sich damit vorsichtig auseinander. Einerseits soll der Arbeitnehmer, der für ein Wettbewerbsverbot durch keine Karenzzahlung entschädigt wird, im beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigt werden. Andererseits sind legitime Wettbewerbsverbote durchzusetzen. Ein neuer Überblick von Garrison und Wendt, The Evolving Law of Employee Non-Competes: Recent Trends and an Alternative Policy Approach, stellt die Trends aus akademischer Sicht auf 97 Seiten dar. Die Verfasser schlagen einen Rahmen für die Weiterentwicklung des amerikanischen Rechts vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.