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Freitag, den 10. Aug. 2007

Mietgerichtstag klaut weiter

 
.   Über dem Zeichen © Mietgerichtstag finden sich geklaute Texte vom German American Law Journal, offensichtlich eine RSS-Feedwiedergabe. Warum solch eine Institution über die Grenzen und Jahre hinweg klaut, steht nicht in den Nutzerhinweisen.

Mit den eigenen Texten geht der Mietgerichtstag vorsichtiger um, wenn er beim Klick auf das Copyright-Zeichen vorschreibt:
Der Mietgerichtstag e.V. gestattet die Nutzung von Texten (wie z.B. Pressemitteilungen und andere Publikationen) auf dieser Web-Site vorausgesetzt (1) … (2) … (3) die Texte werden in keiner Form auf Servern zum Herunterladen durch Dritte bereitgestellt …
Die Spezialisierung auf ein einziges Rechtsgebiet hat so seine Nachteile. Zur Klarstellung sei gesagt, dass das German American Law Journal kein Service des Mietgerichtstages ist, selbst wenn er den Begriff daneben stellt.



Rechtswahl nach Verweisung

 
.   Welches Recht gilt, wenn eine Klage in den USA von einem Gericht an das in einem anderen Staat gelegene Bundesgericht verwiesen wird, weil das erste örtlich unzuständig ist? Da sich die meisten Rechtsfragen nach einzelstaatlichem Recht beurteilen, wenn dem Gericht keine bundesrechtliche Frage vorgelegt wird, wundert nicht, dass das Gericht einzelstaatliches Recht auf die Fragen der Zuständigkeit und der Einrede der Verjährung anwendet.

Das Zusammenspiel dieser Regeln, die auch die erheblichen Kosten eines Prozesses in den USA erklärlich machen, erörtert das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen David Eggleton v. Plasser & Theurer Export von Bahnbaumaschinen Gesellschaft mbH et al., Az. 06-2641, am 25. Juli 2007, nach einer Verweisung von Virginia nach Nebraska.

Dabei wendet es das innerhalb der USA geltende IPR, Conflicts of Laws, bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts innerhalb des US-Rechts an, um die Unterschiede zwischen dem Recht von Virginia und Nebraska zu berücksichtigen. Seine Begründung verdeutlicht, dass man mit dem Begriff US-Recht vorsichtig umgehen muss, denn primär gibt es hier das Recht der Einzelstaaten, dem sich ein recht andersartiges Bundesrecht hinzugesellt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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