• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 17. Aug. 2007

EMail als Prozessfehler  

.   Auf Probleme des elektronischen Verkehrs zwischen Gerichten und Parteien macht in Sachen Susan F. Kuhn et al. v. Sulzer Orthopedics, Inc. et al., Az. 06-3576, das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. August 2007 aufmerksam.

Die klägeranwaltliche EMailanschrift war nicht beim Gericht registriert und der Rechtsanwalt unterrichtete sich nicht elektronisch über den Verlauf des Prozesses. Elektronische Registrierungen leiden oft unter Unzulänglichkeiten, wenn ein System nicht alle vorhersehbaren Fehlerquellen berücksichtigt.

Beispielsweise kann eine eingetragene EMailanschrift ungültig werden - durch Aufgabe oder Verlust des Kontos, den Ausfall des Domainregistrars oder die rechtswidrige Übernahme des Domainnamens durch Unbefugte. Versuche, eine neue Anschrift zu registrieren, scheitern, wenn das System eine Bestätigung nur an die nicht mehr existierende Anschrift versendet, bevor eine Anschriftsänderung angenommen wird. Das Standesrecht verbietet dem Anwalt jedoch, im Wege der Selbsthilfe den Gerichtsserver zu berichtigen.

Der Rechtsanwalt der Kläger hatte eine Berufungsfrist in Cleveland, Ohio verstreichen lassen. Die Wiedereinsetzung lehnte das Gericht ab, weil er die erste Gerichtsverfügung, per EMail erreichbar zu sein, missachtet hatte.

Zudem hatte er das in den USA übliche elektronische Prozessindexsystem, Docket, mit dem Sachstand und ergangenen Beschlüssen ignoriert, nachdem er das Gericht zu einer alsbaldigen Entscheidung gedrängt hatte. Der Anwalt hatte argumentiert, ihm fehle die nötige Software und Geräte, um am elektronischen Verfahren teilzunehmen. Das Gericht wusste jedoch, dass er eine EMailanschrift und Internetzugang besitzt, was hier ausgereicht hätte.


Freitag, den 17. Aug. 2007

Austausch von Straftätern  

CC - Washington.   Für die District of Columbia Bar, die Rechtsanwaltskammer von Washington D.C., moderierte am 25. Juli 2007 Prof. Bruce Zagaris eine Diskussion über das Thema International Prisoner Transfer Application Developments. Teilnehmer waren Richard Preston vom International Prisoner Transfer Unit des United States Department of Justice in Washington und Sylvia Royce, seine Vorgängerin.

Trotz überfüllter Gefängnisse in den USA sitzen in kalifornischen Gefängnissen beispielsweise über 40.000 Mexikaner ein. Doch werden die vorhandenen bi- und multilateralen Verträge zum Gefangenenaustausch wenig genutzt. Die USA haben seit 1977 zwar 2.738 US-Bürger angenommen, sie haben jedoch nicht einmal 6.000 Angehörige anderer Staaten ins Ausland überstellt.

Das Verfahren kann erst nach der rechtsgültigen Verurteilung beginnen, dauert systembedingt etwa ein Jahr und steht im Ermessen der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde. Es leidet unter fehlenden gerichtlichen Überprüfungsmechanismen der Entscheidung. Nur etwa ein Prozent der ausländischen Antragsteller sind anwaltlich vertreten. Ms. Royce klagte, die Verfahren von Staaten und Bund seien zu schwerfällig und die Beamten oft unreichend über die Fälle informiert, was anwaltlichen Beistand empfehlenswert mache.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.