CK • Washington. Schmuck in der Gestalt eines urheberrechtlich geschützten Kristallengels fand die Herstellerin bei einer Kette, verklagte diese und ihre Lieferantin wegen unerlaubter Nachahmung und gewann vor den Geschworenen des Bundesgerichts von Rhode Island im ersten Bezirk. Der Richter verwandelte das Verdikt jedoch in eine Klagabweisung.
Das Bundesberufungsgericht ermittelte am 8. August 2007 in Sachen
Mag Jewelry Co., Inc v. Cherokee, Inc. et al., Az. 06-1556, dass das Urheberrecht 1995 eingetragen war, und die Klägerin daraufhin ihre Nachahmer abmahnte. Eine Abgemahnte wehrte die
Cease and Desist-Forderung mit der Begründung ab, schon 1994 dasselbe Design geschaffen zu haben. Die Klägerin änderte ihren Schutzeintrag auf das Jahr 1992 ab und vereinbarte mit der Abgemahnten, dass beide Unternehmen den Engelschmuck herstellen dürften.
Die Beklagten hatten den Schmuck vom Abgemahnten bezogen. Die Berufungsbegründung erklärt, dass die
Jury das Urheberrecht missverstanden und daher falsch subsumiert hatte und der Richter das Verdikt mit einem
Judgment as a Matter of Law aufheben durfte.
Die Ausnahmeregelung zur Kostenerstattung nach §505 des
Copyright Act wandte das Gericht hingegen falsch an. Bei Anzeichen für eine vermeidbare oder willkürliche Strapazierung der Rechtsordnung muss das Untergericht nun erneut prüfen, ob der Klägerin die Kosten der Beklagten unter Abweichung von der im US-Recht üblichen
American Rule, nach der jede Partei die eigenen Kosten trägt, aufzubürden seien.
Copyright Act Design Recht Kostenrecht Jury US-Recht