• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 20. Aug. 2007

Haftungsausschluss wirkt umfassend  

.   Der Uniform Commercial Code von New Jersey regelt das Vertragsverhältnis zwischen einem Verkehrsbetrieb und einem Hersteller. Der 27-seitige Vertrag sieht eine Gewährleistung von einem Jahr Laufzeit für Fahrzeuge voraus. Als ein Fahrzeug im Wert von $2,2 Mio. verbrannte, verklagte der Betrieb den Hersteller wegen Gewährleistungsverletzung, Produkthaftung und unerlaubter Handlung.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks erhielt die Klagabweisung am 7. August 2007 aufrecht. Die Urteilsbegründung in Sachen New Jersey Transit Corp. v. Harsco Corp. et al., Az. 06-3507, erklärt gründlich das Verhältnis zwischen Vertrag, implizierter Gewährleistung und den im einzelstaatlichen UCC umgesetzten Modellgesetz zum US-Handelsrecht.

Im Vertrag war die gesetzliche Gewährleistung mit einer längeren Laufzeit hinreichend durch vom Käufer vorgegebene Vertragsklauseln abbedungen worden, sodass nach Ablauf der vertraglichen Garantiefrist kein Anspruch bestehen konnte, selbst wenn der Vertrag die impliziten Garantien nicht ansprach.


Montag, den 20. Aug. 2007

Schutz für Engel  

.   Schmuck in der Gestalt eines urheberrechtlich geschützten Kristallengels fand die Herstellerin bei einer Kette, verklagte diese und ihre Lieferantin wegen unerlaubter Nachahmung und gewann vor den Geschworenen des Bundesgerichts von Rhode Island im ersten Bezirk. Der Richter verwandelte das Verdikt jedoch in eine Klagabweisung.

Das Bundesberufungsgericht ermittelte am 8. August 2007 in Sachen Mag Jewelry Co., Inc v. Cherokee, Inc. et al., Az. 06-1556, dass das Urheberrecht 1995 eingetragen war, und die Klägerin daraufhin ihre Nachahmer abmahnte. Eine Abgemahnte wehrte die Cease and Desist-Forderung mit der Begründung ab, schon 1994 dasselbe Design geschaffen zu haben. Die Klägerin änderte ihren Schutzeintrag auf das Jahr 1992 ab und vereinbarte mit der Abgemahnten, dass beide Unternehmen den Engelschmuck herstellen dürften.

Die Beklagten hatten den Schmuck vom Abgemahnten bezogen. Die Berufungsbegründung erklärt, dass die Jury das Urheberrecht missverstanden und daher falsch subsumiert hatte und der Richter das Verdikt mit einem Judgment as a Matter of Law aufheben durfte.

Die Ausnahmeregelung zur Kostenerstattung nach §505 des Copyright Act wandte das Gericht hingegen falsch an. Bei Anzeichen für eine vermeidbare oder willkürliche Strapazierung der Rechtsordnung muss das Untergericht nun erneut prüfen, ob der Klägerin die Kosten der Beklagten unter Abweichung von der im US-Recht üblichen American Rule, nach der jede Partei die eigenen Kosten trägt, aufzubürden seien.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.