×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 05. Sept. 2007

Vertragsfortführung verweigert

 
.   Bei der Insolvenz nach US-Recht fragt sich, was mit unerfüllten Verträgen geschieht. Nicht nur bei Verträgen über geistiges Eigentum ist die Lösung wegen 11 USC §365(n) im Bundesinsolvenzgesetz diffizil, vgl. Prize Frize, Inc. v. Encino Business Management, Inc., 32 F.3d 426 (9th Cir. 1994).

Der einfachste Weg bedeutet meist, dass der Gläubiger anbietet, ein bestehendes Vertragsverhältnis weiterzuerfüllen, damit der executory Contract nicht vom Masseverwalter, Trustee, aufgelöst wird. Ein anschauliches Beispiel liefert eine Urteilsbegründung vom 22. August 2007 für die Ablehnung des Weiterführungsangebotes durch den Trustee und das Bundesinsolvenzgericht bei einem Nicht-IP-Vertrag.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks bestätigte hier den Bankruptcy Court in seiner Ablehnung in Sachen In re: Fleming Companies, Inc. et al., Az. 05-2365, weil der vertragswillige Gläubiger eine wesentliche und wirtschaftlich bedeutsame Vertragspflicht nach §365(f) Bankruptcy Code, 11 USC §365(f), nicht erfüllen kann.



Die ganze Welt klagt in USA?

 
.   Je eine Telekom aus Deutschland, USA und Kuwait kämpfen um einen Staatsauftrag aus dem Libanon. Die Deutschen und Kuwaitis gewinnen. Die Amerikaner werden von der Ausschreibung disqualifiziert und verklagen die Republik Libanon in den USA. Auf Antrag des Staates wies das Gericht die beim Generalkonsul in Detroit zugestellte Klage ab.

Besteht die sachliche Zuständigkeit bei einer ausländischen Ausschreibung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act der Vereinigten Staaten, der fremde Staaten bei hoheitlichen Handlungen vor Klagen in den USA schützen soll?

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks zitiert zahlreiche Präzedenzfälle zum Immunitätsrecht vor seiner Prüfung, ob die Ausschreibung unter die Ausnahme für Acta Jure Gestionis fällt und wegen der US-Wirkungen in den USA verhandelt werden darf. Immerhin hatte die Klägerin eine Ausschreibungsgebühr von einem US-Konto an den Libanon transferiert.

In Sachen American Telecom Company LLC v. Republic of Lebanon, Az. 05-2408, am 29. August 2007, stellt das Gericht auf das Erfordernis der direkten Auswirkung auf die USA ab: … an effect is direct if it follows as an immediate consequence of the defendant's activity, hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Republic of Argentina v. Weltover, Inc., 504 US 607, 618 (1992) erklärt. Die Disqualifizierung wirkte sich überhaupt nicht auf die USA aus.

Dasselbe gilt für die Gebühr. Eine andere Betrachtung des FSIA würde jede staatliche Ausschreibung der Welt, die eine Ausschreibungsgebühr voraussetzt, vor ein US-Gericht bringen, bemerkt der United States Court of Appeals, und das habe der Gesetzgeber nicht gewollt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER