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Mittwoch, den 05. Sept. 2007

Die ganze Welt klagt in USA?  

.   Je eine Telekom aus Deutschland, USA und Kuwait kämpfen um einen Staatsauftrag aus dem Libanon. Die Deutschen und Kuwaitis gewinnen. Die Amerikaner werden von der Ausschreibung disqualifiziert und verklagen die Republik Libanon in den USA. Auf Antrag des Staates wies das Gericht die beim Generalkonsul in Detroit zugestellte Klage ab.

Besteht die sachliche Zuständigkeit bei einer ausländischen Ausschreibung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act der Vereinigten Staaten, der fremde Staaten bei hoheitlichen Handlungen vor Klagen in den USA schützen soll?

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks zitiert zahlreiche Präzedenzfälle zum Immunitätsrecht vor seiner Prüfung, ob die Ausschreibung unter die Ausnahme für Acta Jure Gestionis fällt und wegen der US-Wirkungen in den USA verhandelt werden darf. Immerhin hatte die Klägerin eine Ausschreibungsgebühr von einem US-Konto an den Libanon transferiert.

In Sachen American Telecom Company LLC v. Republic of Lebanon, Az. 05-2408, am 29. August 2007, stellt das Gericht auf das Erfordernis der direkten Auswirkung auf die USA ab: … an effect is direct if it follows as an immediate consequence of the defendant's activity, hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Republic of Argentina v. Weltover, Inc., 504 US 607, 618 (1992) erklärt. Die Disqualifizierung wirkte sich überhaupt nicht auf die USA aus.

Dasselbe gilt für die Gebühr. Eine andere Betrachtung des FSIA würde jede staatliche Ausschreibung der Welt, die eine Ausschreibungsgebühr voraussetzt, vor ein US-Gericht bringen, bemerkt der United States Court of Appeals, und das habe der Gesetzgeber nicht gewollt.


Mittwoch, den 05. Sept. 2007

Phisher gewinnen, Kunden verlieren  

.   Banken, Kunden, Daten, Geld: Das Idealziel für Knacker. Die Kunden verklagten die Bank wegen unzulänglicher Sicherung ihrer Kontendaten mit einer Sammelklage auf Ersatz des entstandenen Schadens sowie des zukünftigen Aufwands zur Wiederherstellung ihrer finanziellen Identität. Sie verlieren und gehen in die Berufung.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entscheidet mit einer 20 Seiten langen Begründung in Sachen Luciano Pisciotta et al. v. Old National Bancorp, Az. 06-3817, am 23. August 2007, gegen die Kunden. Die Bank hortete die für die Kontoverwaltung benötigten Kundendaten. Phisher griffen auf die Daten zu. Die Methode ist dem Gericht bekannt, doch versiegelt und im Urteil nicht erörtert. Die Bank benachrichtigte die Kunden, nachdem ihr Outsourcer sie auf den Einbruch hingewiesen hatte.

Dem Präzedenzfall Denney v. Deutsche Bank AG, 443 F.3d 253, 264-65 (2d Cir. 2006), folgend, stellt das Gericht zunächst eine sachliche Zuständigkeit für den Fall fest, dass ein messbarer Schaden aufgrund des unbestrittenen Einbruchs noch nicht entstanden sein sollte. Nach dem anwendbaren Recht des Staates Indiana fehlt den Klägern jedoch eine Anspruchsgrundlage. Das Fallrecht des Staates ist noch zu unterentwickelt, und das Gericht kann den Urteilen des obersten Gericht Indianas nicht entnehmen, dass es eine Anspruchsgrundlage für diese Schäden oder die Rechtsfolgen feststellen würde.

Auch das Gesetzesrecht weist keine Anspruchsgrundlage auf. Der Gesetzgeber des Staates setzte zwar eine Regelung gegen den Einbruch in Datenbanken im Jahre 2006 in Kraft. §6 Public Law 125-2006 (Mar. 21, 2006) im Indiana Code §24-4.9 überträgt die Verantwortung für die Durchsetzung des Gesetzes jedoch dem Justizminister, nicht dem betroffenen Kunden. Die Klageabweisung war daher zu bestätigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.