Die ganze Welt klagt in USA?
CK • Washington. Je eine Telekom aus Deutschland, USA und Kuwait kämpfen um einen Staatsauftrag aus dem Libanon. Die Deutschen und Kuwaitis gewinnen. Die Amerikaner werden von der Ausschreibung disqualifiziert und verklagen die Republik Libanon in den USA. Auf Antrag des Staates wies das Gericht die beim Generalkonsul in Detroit zugestellte Klage ab.
Besteht die sachliche Zuständigkeit bei einer ausländischen Ausschreibung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act der Vereinigten Staaten, der fremde Staaten bei hoheitlichen Handlungen vor Klagen in den USA schützen soll?
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks zitiert zahlreiche Präzedenzfälle zum Immunitätsrecht vor seiner Prüfung, ob die Ausschreibung unter die Ausnahme für Acta Jure Gestionis fällt und wegen der US-Wirkungen in den USA verhandelt werden darf. Immerhin hatte die Klägerin eine Ausschreibungsgebühr von einem US-Konto an den Libanon transferiert.
In Sachen American Telecom Company LLC v. Republic of Lebanon, Az. 05-2408, am 29. August 2007, stellt das Gericht auf das Erfordernis der direkten Auswirkung auf die USA ab: … an effect is direct if it follows as an immediate consequence of the defendant's activity, hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Republic of Argentina v. Weltover, Inc., 504 US 607, 618 (1992) erklärt. Die Disqualifizierung wirkte sich überhaupt nicht auf die USA aus.
Dasselbe gilt für die Gebühr. Eine andere Betrachtung des FSIA würde jede staatliche Ausschreibung der Welt, die eine Ausschreibungsgebühr voraussetzt, vor ein US-Gericht bringen, bemerkt der United States Court of Appeals, und das habe der Gesetzgeber nicht gewollt. FSIA Court of Appeals
Besteht die sachliche Zuständigkeit bei einer ausländischen Ausschreibung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act der Vereinigten Staaten, der fremde Staaten bei hoheitlichen Handlungen vor Klagen in den USA schützen soll?
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks zitiert zahlreiche Präzedenzfälle zum Immunitätsrecht vor seiner Prüfung, ob die Ausschreibung unter die Ausnahme für Acta Jure Gestionis fällt und wegen der US-Wirkungen in den USA verhandelt werden darf. Immerhin hatte die Klägerin eine Ausschreibungsgebühr von einem US-Konto an den Libanon transferiert.
In Sachen American Telecom Company LLC v. Republic of Lebanon, Az. 05-2408, am 29. August 2007, stellt das Gericht auf das Erfordernis der direkten Auswirkung auf die USA ab: … an effect is direct if it follows as an immediate consequence of the defendant's activity, hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Republic of Argentina v. Weltover, Inc., 504 US 607, 618 (1992) erklärt. Die Disqualifizierung wirkte sich überhaupt nicht auf die USA aus.
Dasselbe gilt für die Gebühr. Eine andere Betrachtung des FSIA würde jede staatliche Ausschreibung der Welt, die eine Ausschreibungsgebühr voraussetzt, vor ein US-Gericht bringen, bemerkt der United States Court of Appeals, und das habe der Gesetzgeber nicht gewollt. FSIA Court of Appeals