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Sonntag, den 30. Sept. 2007

Kirchen helfen Flüchtigen

 
.   Auf Anregung des United States Marshals Service wird flüchtigen Straftätern in der Hauptstadt abgeboten, sich in Kirchen der Justiz zu stellen. Sofern ihnen keine besonders schweren Strafen drohen und sie nicht wegen Gewalttaten, Kindervernachlässigung oder Verletzung von Sorgerechten gesucht sind, sollen sie besser als die in Fahndungen Verhafteten behandelt und in der Regel auf freien Fuß gesetzt werden. Das Safe Surrender Program stellt jedoch keine Amnestie dar. Es soll dem Marshal Service die Jagd auf Schwerverbrecher erleichtern.



Abtretung nach Klage

 
.   Wenn der Beklagte Rechte unbeteiligter Dritter am Streitgegenstand behauptet und so die Klage abwenden will, kann der Kläger durch eine der Klage folgende Abtretung, Assignment, mit dem Dritten diese Einrede aushebeln?

Diese Frage lag dem mit Sonderzuständigkeiten ausgestatteten Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington in Sachen IpVenture, Inc. v. ProStar Computer, Inc., et al., Az. 06-1012, zur Prüfung vor. IPVenture behauptete eine Patentverletzung. Die Beklagten behaupteten, Rechte am Patent lägen bei Hewlett-Packard als Arbeitgeberin des Erfinders. Ohne HPs Teilnahme sei die Klage unzulässig.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit beurteilte am 28. September 2008 die Frage der indispensible Party und des Assignment aller Ansprüche von HP an IPVenture. Da die Abtretungsvereinbarung die Beteiligten nicht nur zur Abtretung verpflichtete, sondern auch die Übertragung, Conveyance, vornahm, war sie vom Untergericht zu berücksichtigen. Entscheidend war jedoch die Erklärung HPs, nie Rechte am Patent gehalten zu haben.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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