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Montag, den 01. Okt. 2007

Genericide im US-Markenrecht  

.   Ein Mitglied einer gemeinnützigen Recycling-Gruppe wendet sich mit Internet-Meinungen gegen die von der Gruppe beantragte Markeneintragung des Begriffes Freecycle. Auf Antrag der Gruppe wird ihm wegen Verletzung von Markenrechten gerichtlich untersagt, den Begriff als Marke oder Logo herabsetzend zu kommentieren. Zudem weist ihn das Gericht an, seine Meinungen aus dem Internet zu löschen.

Am 26. September 2007 hebt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die einstweiligen Verfüungen im Urteil The Freecycle Network, Inc. v. Tim Oey et al., Az. 06-16219, auf. Das Gericht erklärt die Voraussetzungen für solche Beschlüsse und folgert, dass das Untergericht das Markenrecht im Lanham Act falsch verstand. Der Beklagte hatte den Begriff nicht gewerblich genutzt, indem er nach einem wirtschaftlichen Nutzen für Waren oder Dienstleistungen trachtete.

Schließlich kann dem Beklagten auch kein Generizid angelastet werden. Wenn er den Begriff frei halten will und die Markeneintragung öffentlich ablehnt, darf er das. Eine Marke ist noch nicht eingetragen und das Risiko der rechtswidrigen generischen Nutzung noch nicht entstanden. Zudem setzt ein Vorgehen gegen die generische Nutzung eine Verletzung markenrechtlicher Vorschriften voraus, woran es hier fehlt.


Montag, den 01. Okt. 2007

Volles Programm im Obergericht  

.   Mit der Red Mass in der Washingtoner St. Mathews-Kathedrale mit Erzbischof Donald Wuerl begann der Oberste Bundesgerichtshof der USA am 30. September 2007 die neue Amtsperiode. Wieder gelangen die kritischsten Fragen des Bundesrechts zu ihm, darunter nun die Todesstrafe, das Recht auf privaten Waffenbesitz und zahlreiche Themen aus dem Wirtschaftrecht und Prozessrecht des US-Bundes.

Seine bedeutsame Rolle erklärt er auf Deutsch in einer PDF-Datei. Die 50 Staaten der USA und sonstige Bezirke wie der District of Columbia oder Puerto Rico unterhalten vergleichbare Obergerichte. Diese werden jedoch nicht unbedingt Supreme Court genannt. In manchen Staaten, wie beispielsweise im Staat New York, steht dieser Begriff für das erstinstanzliche Gericht, während manchenorts ein Court of Appeals die letzte Instanz bedeuten kann.

Dort erhält der amerikanische Rechtsanwalt auch seine erste Zulassung. Ihr kann dann die Zulassung zu den Bundesgerichten und später vielleicht sogar die Zulassung zur Bar des Supreme Court of the United States folgen. Manchen Attorney at Law wundert, dass die Einschwörung vor ihm per Post erfolgen kann, nachdem er beeindruckendere Zulassungszeremonien junger Lawyers bei weniger herausragenden Gerichten der USA erlebt hat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.