Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied in Sachen In re: World Trade Center Disaster Site Litigation, Az. 06-5324, jedoch, dass das Verfahren im Untergericht weiterlaufen muss. In die Abwägung der Faktoren zum Aufschub wegen einer Zwischenberufung muss auch das Interesse der betroffenen Kläger einfließen.
Diese könnten aufgrund ihrer bei Aufräumarbeiten erlittenen Gesundsheitsschäden das Ende des Verfahrens, vielleicht auch die Beweiserhebung nicht mehr erleben, wenn das Ausforschungbeweisverfahren verzögert würde. Das liege nicht im öffentlichen Interesse, entschied das Gericht am 6. Oktober 2007. Mit einem im US-Prozess selten erlassenen Mandamus-Beschluss wies das Gericht daher das Untergericht an, den Prozess fortzusetzen: …we vacate the stay of proceedings…