Stunden- und Erfolgshonorar
CK • Washington. Eine Kanzlei verklagt die Mandantschaft nach Erhalt des Stundenhonorars auf das vertraglich vereinbarte Erfolgshonorar von $4,8 Mio., das mit der Entscheidung der Mandantschaft zum Vergleich und Verfahrensende vereitelt wurde.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 12. Oktober 2007 in King & King v. Harbert International, Inc. et al., Az. 06-7119, dass die Mandantschaft Herrin des Verfahrens bleibt, den Mandatsvertrag mit der Aufgabe ihrer Ansprüche nicht verletzt hat und als Partei auch nicht deliktisch nach dem Grundsatz der tortious Interference in contractual Relations für das verlorene Erfolgshonorar haftbar ist.
Andererseits bestätigt das Gericht, dass ein Rechtsanwalt in jedem Fall zur Vergütung für erbrachte Leistungen berechtigt ist. Das gilt auch, wenn die Leistungen sinnlos oder überflüssig würden.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 12. Oktober 2007 in King & King v. Harbert International, Inc. et al., Az. 06-7119, dass die Mandantschaft Herrin des Verfahrens bleibt, den Mandatsvertrag mit der Aufgabe ihrer Ansprüche nicht verletzt hat und als Partei auch nicht deliktisch nach dem Grundsatz der tortious Interference in contractual Relations für das verlorene Erfolgshonorar haftbar ist.
Andererseits bestätigt das Gericht, dass ein Rechtsanwalt in jedem Fall zur Vergütung für erbrachte Leistungen berechtigt ist. Das gilt auch, wenn die Leistungen sinnlos oder überflüssig würden.