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Samstag, den 13. Okt. 2007

Stunden- und Erfolgshonorar  

.   Eine Kanzlei verklagt die Mandantschaft nach Erhalt des Stundenhonorars auf das vertraglich vereinbarte Erfolgshonorar von $4,8 Mio., das mit der Entscheidung der Mandantschaft zum Vergleich und Verfahrensende vereitelt wurde.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 12. Oktober 2007 in King & King v. Harbert International, Inc. et al., Az. 06-7119, dass die Mandantschaft Herrin des Verfahrens bleibt, den Mandatsvertrag mit der Aufgabe ihrer Ansprüche nicht verletzt hat und als Partei auch nicht deliktisch nach dem Grundsatz der tortious Interference in contractual Relations für das verlorene Erfolgshonorar haftbar ist.

Andererseits bestätigt das Gericht, dass ein Rechtsanwalt in jedem Fall zur Vergütung für erbrachte Leistungen berechtigt ist. Das gilt auch, wenn die Leistungen sinnlos oder überflüssig würden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.