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Mittwoch, den 17. Okt. 2007

In Vinum Veritas  

RM - Washington. Besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei verschiedenen Weinen, wenn sie aus derselben Region in Michigan stammen und teilweise die gleiche Bezeichnung - Leelanau - im Namen tragen? Dieser Frage ging der United States Court Of Appeals im Fall Leelanau Wine Cellars, Ltd. v. Black & Red, Inc., Az. 06-2391 vom 20. September 2007 nach.

Das Gericht entschied den Markenrechtsstreit gegen den Kläger und bestätigte damit die Entscheidung des District Courts. Alleine die Übereinstimmung eines Wortes reicht nicht aus, wenn der übrige Rest des Namens verschieden ist und das übereinstimmende Wort nur die Region des Anbaugebietes bezeichnet. Aber auch die Verwechslungsgefahr sei ein wesentlicher Faktor für die Markenrechtsverletzung und müsste vom Kläger bewiesen werden. Dies ist ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts und einer dazu eigens durchgeführten Konsumentenbefragung nicht gelungen.

Pikantes Detail war daneben die Prozessgeschichte. Der District Court hatte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst eine Markenrechtsverletzung angenommen und eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten erlassen, woraufhin dieser bereits auf sämtlichen Weinetiketten sowie T-Shirts und anderen Merchandise-Artikeln das umstrittene Wort Leelanau gestrichen hatte.


Mittwoch, den 17. Okt. 2007

Disziplinarverfahren wegen Sex  

.   Ein Polizist darf im Disziplinarwege entlassen werden, wenn er mit seiner Gemahlin eine Webseite pflegt, die das Paar allein zum Gelderwerb in sexuellen Posen präsentiert. Die Meinungsfreiheitseinrede greift in Sachen Ronald Dible et al v. City of Chandler et al., Az. 05-16577, nicht, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 5. September 2007. Auch sein Recht auf Privatheit wirkt nicht gegen seine Abberufung vom öffentlichen Dienst der beklagten Stadt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.