CK • Washington. Kann ein amerikanischer Rechtsanwalt gleichzeitig
Attorney in fact, Attorney at law, und
Attorney of record sein? Ja, denn der erste ist ein Stellvertreter, der zweite ein zugelassener Anwalt und der dritte der verfahrensvertretende Rechtsanwalt.
Interessant wird es, wenn ein Amt eine Erklärng zur Zulassung verlangt und der verfahrensvertretende Anwalt die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wie im Markenrecht der USA. Dort muss der Anwalt bestätigen, dass er in den USA oder Kanada zugelassen ist.
Manchmal entdeckt der nicht so zugelassene Anwalt, dass das Amt dem Markeninhaber erlaubt, selbst aufzutreten. Dazu muss der Mandant eine Erklärung abgeben, dass er anwaltlich nicht vertreten ist. Solche Erklärungen werden im Verkehr mit amerikanischen Ämtern meist eidlich oder eidesstattlich abgegeben,
under Penalty of Perjury.
Da Meineide sowie Falscherklägen strikt verfolgt werden, stellt sich die Frage, ob der nichtzugelassene Anwalt dem Mandanten guten Gewissens den Wechsel von anwaltlicher Vertretung zur nichtanwaltlichen Selbstvertretung empfehlen darf, wenn der Anwalt nur im Hintergrund beteiligt sein möchte.