Interessant wird es, wenn ein Amt eine Erklärng zur Zulassung verlangt und der verfahrensvertretende Anwalt die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wie im Markenrecht der USA. Dort muss der Anwalt bestätigen, dass er in den USA oder Kanada zugelassen ist.
Manchmal entdeckt der nicht so zugelassene Anwalt, dass das Amt dem Markeninhaber erlaubt, selbst aufzutreten. Dazu muss der Mandant eine Erklärung abgeben, dass er anwaltlich nicht vertreten ist. Solche Erklärungen werden im Verkehr mit amerikanischen Ämtern meist eidlich oder eidesstattlich abgegeben, under Penalty of Perjury.
Da Meineide sowie Falscherklägen strikt verfolgt werden, stellt sich die Frage, ob der nichtzugelassene Anwalt dem Mandanten guten Gewissens den Wechsel von anwaltlicher Vertretung zur nichtanwaltlichen Selbstvertretung empfehlen darf, wenn der Anwalt nur im Hintergrund beteiligt sein möchte.
Der E-Brief der DC Bar vom 6. November 2007 beschreibt die Ziele und Methoden. Sie sollen auch die Familiengerichte im Superior Court, die an der Einrichtung beteiligte Staatsanwaltschaft sowie die städtischen Sozialprogramme in Washington entlasten. Familienrecht
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.