CK • Washington. Ein Unfall als Folge eines KFZ-Mangels, der bei der jährlichen technischen Überprüfung nach dem
Vehicle and Traffic Law übersehen worden war, führt im Staate New York nicht zu einer Schadensersatzhaftung des technischen Prüfbeauftragten gegenüber dem Dritten, der vom untersuchten KFZ geschädigt wird.
Das Obergericht des Staates entschied im Fall
Gregory Stiver et al. v. Good & Fair Carting & Moving, Inc., Az. 137, dass eine Vertragsbeziehung vorliegen muss, um eine Haftung auszulösen. Alternativ könnten die Haftungsmerkmale des Präzedenzfalles
Espinal v. Melville Snow Contrs., 98 NY2d 136 (2002), greifen. Danach ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung,
Tort, bei einem Vertragsverhältnis denkbar, wenn eine Vertragsverletzung einen nichtvertraglichen Schadensersatzanspruch ausnahmsweise zulässt.
Ohne eine direkte Vertragsbeziehung gelten drei Ausnahmen, von denen hier keine zutrifft: Eine Vertragspartei setzt eine Gefährdung in Gang; der Geschädigte vertraut der Erfüllung von Pflichten einer vertraglich gebundenen Partei; eine Vertragspartei hat die Sicherungspflichten der schädigenden Partei gänzlich übernommen.
Hier hatte die Inspektion keinen Schaden verursacht oder in Gang gesetzt. Zudem verließ sich das Unfallopfer nicht darauf, dass das andere Fahrzeug inspiziert worden war, und es besaß kein Verhältnis zum Eigentümer. Schließlich ist aus rechtspolitischer Sicht nicht festzustellen, dass eine Inspektionsanstalt als Auffang-Versicherer für Verkehrsunfälle beurteilt werden soll, indem ihr eine fortlaufende Sicherheitsgarantie unterstellt wird, entschied der
Court of Appeals am 19. November 2007.
Unfallrecht Torts Schadensersatz