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Mittwoch, den 28. Nov. 2007

Schiedsklauseln vor US-Gerichten

 
RM - Washington. Muss eine Schiedsklausel schriftlich vereinbart werden? Lässt sich parallel zu Schiedsverfahren vor ordentlichen US-Gerichten eine einstweillige Maßnahme zum Schutz der geltend gemachten Ansprüche erwirken? Sind im Ausland bereits aufgehobene Schiedssprüche in den USA noch vollstreckbar? Und welche Risiken bestehen bei grundlosen Angriffen auf Schiedssprüche?

Diese Fragen beantworten in der Herbstausgabe (3/2007) des DAJV Newsletters US-Rechtsanwalt Clemens Kochinke, Berliner, Corcoran & Rowe LLP aus Washington, DC, sowie die Stuttgarter Anwälte Dr. Stephan Wilske und Dr. Claudia Krapfl, von Gleiss Lutz.

Beachtenswert sind die besprochenen Entscheidungen nicht nur wegen der wachsenden Bedeutung des Schiedsgerichtsverfahrens an sich, sondern auch weil die Auffassung der US-Gerichte oftmals im Konflikt mit den internationalen Schiedsregeln steht. So bleibt zum Beispiel die Frage der Parteilichkeit von Schiedspersonen ein umkämpftes Feld, vgl. Winfrey et al v. Simmons Food, Inc., Az. 06-3353, vom 18. Juli 2007.



Prüfer verkennt Mangel: Unfall

 
.   Ein Unfall als Folge eines KFZ-Mangels, der bei der jährlichen technischen Überprüfung nach dem Vehicle and Traffic Law übersehen worden war, führt im Staate New York nicht zu einer Schadensersatzhaftung des technischen Prüfbeauftragten gegenüber dem Dritten, der vom untersuchten KFZ geschädigt wird.

Das Obergericht des Staates entschied im Fall Gregory Stiver et al. v. Good & Fair Carting & Moving, Inc., Az. 137, dass eine Vertragsbeziehung vorliegen muss, um eine Haftung auszulösen. Alternativ könnten die Haftungsmerkmale des Präzedenzfalles Espinal v. Melville Snow Contrs., 98 NY2d 136 (2002), greifen. Danach ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung, Tort, bei einem Vertragsverhältnis denkbar, wenn eine Vertragsverletzung einen nichtvertraglichen Schadensersatzanspruch ausnahmsweise zulässt.

Ohne eine direkte Vertragsbeziehung gelten drei Ausnahmen, von denen hier keine zutrifft: Eine Vertragspartei setzt eine Gefährdung in Gang; der Geschädigte vertraut der Erfüllung von Pflichten einer vertraglich gebundenen Partei; eine Vertragspartei hat die Sicherungspflichten der schädigenden Partei gänzlich übernommen.

Hier hatte die Inspektion keinen Schaden verursacht oder in Gang gesetzt. Zudem verließ sich das Unfallopfer nicht darauf, dass das andere Fahrzeug inspiziert worden war, und es besaß kein Verhältnis zum Eigentümer. Schließlich ist aus rechtspolitischer Sicht nicht festzustellen, dass eine Inspektionsanstalt als Auffang-Versicherer für Verkehrsunfälle beurteilt werden soll, indem ihr eine fortlaufende Sicherheitsgarantie unterstellt wird, entschied der Court of Appeals am 19. November 2007.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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