Diese Frage stellt sich ohnehin bei Schriftsätzen für das Trademark Office, dessen Angebot vielfältiger Dateiformate verwirren kann. Bei höchster Dringlichkeit kurz vor dem Ablauf einer Frist zur Antwort auf eine Office Action bleibt oft keine andere Wahl als der Versand der XML-Datei zum Mandanten. Dabei geht es um die Ablösung des ausländischen Anwalts, den das Markenamt nicht akzeptiert.
Der amerikanische Anwalt darf zwar für Markeninhaber aus dem Ausland einen gesamten Antrag vorbereiten und selbst unterzeichnen, in dem er sich als anwaltlichen Vertreter und Domestic Representative einsetzt. Aber er darf nach dem Erhalt einer nach knapp vor dem Ablauf einer Frist liegenden Sache nicht selbst den ausländischen Kollegen absetzen; das darf nur der Mandant. Der ausländische Kollege hätte es gern selbst getan, aber er wird vom Markenamt ja nicht akzeptiert, weil er in den USA nicht zugelassen ist.
Mit etwas Glück erfolgt die Einsetzung dann so rechtzeitig, dass die materielle Eingabe an das Amt berücksichtigt werden darf und der von der Abweisung bedrohte Markenantrag gerettet werden kann. Markenrecht USA trademark Markenanwalt Trademark Office