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Dienstag, den 11. Dez. 2007

Feile nach Deutschland  

.   Die Assistentin sendet mit dem Hinweis Feile für das Markenamt eine XML-Datei durch das Internet nach Deutschland. Bei Leo hat sie sich versichert, dass eine elektronische Datei als Feile bezeichnet wird. Wie sie wohl in Deutschland ankommt?

Diese Frage stellt sich ohnehin bei Schriftsätzen für das Trademark Office, dessen Angebot vielfältiger Dateiformate verwirren kann. Bei höchster Dringlichkeit kurz vor dem Ablauf einer Frist zur Antwort auf eine Office Action bleibt oft keine andere Wahl als der Versand der XML-Datei zum Mandanten. Dabei geht es um die Ablösung des ausländischen Anwalts, den das Markenamt nicht akzeptiert.

Der amerikanische Anwalt darf zwar für Markeninhaber aus dem Ausland einen gesamten Antrag vorbereiten und selbst unterzeichnen, in dem er sich als anwaltlichen Vertreter und Domestic Representative einsetzt. Aber er darf nach dem Erhalt einer nach knapp vor dem Ablauf einer Frist liegenden Sache nicht selbst den ausländischen Kollegen absetzen; das darf nur der Mandant. Der ausländische Kollege hätte es gern selbst getan, aber er wird vom Markenamt ja nicht akzeptiert, weil er in den USA nicht zugelassen ist.

Mit etwas Glück erfolgt die Einsetzung dann so rechtzeitig, dass die materielle Eingabe an das Amt berücksichtigt werden darf und der von der Abweisung bedrohte Markenantrag gerettet werden kann.


Dienstag, den 11. Dez. 2007

Revolutionsgarden werden Terroristen  

CC - Berlin.   Nachdem bereits im August diesen Jahres darüber spekuliert wurde, dass President Bush überlege, die iranischen Revolutionsgarden als ausländische terroristische Organisation einzustufen, ist dies Ende Oktober 2007 geschehen: AGIR, a.k.a. Iranian Revolutionary Guard Corps, wird einer Liste von besonders ausgewiesenen global agierenden Terroristen, Specially Designated Global Terrorists. hinzugefügt, die mehrmals pro Jahr aktualisiert wird.

Basis für eine solche Einstufung in die Liste ist eine Anweisung des Präsidenten, Executive Order 13224, die die Finanzierung terroristischer Organisationen verhindern soll. Auf dieser Grundlage können Transaktionen mit Personen, die Terroristen sind oder unterstützen verhindert und deren Eigentum gesperrt werden.

Wird eine Organisation in diese Liste aufgenommen, so sperrt das Büro zur Kontrolle ausländischen Kapitals, Office of Foreign Assets Control, des US-Finanzministeriums das gesamte Kapital und Eigentum. Dann darf diese Organisation, bzw. die genannten Personen in den USA oder mit US-amerikanischen Staatsangehörigen, US Persons, keine Geschäfte mehr abwickeln oder Zahlungen von ihnen annehmen. Auch bestehende Verträge dürfen dann nicht mehr durchgeführt werden. Dabei umfasst der Begriff US Persons neben Individuen auch amerikanische Firmen und deren Gesellschaften inklusive ausländischer Tochtergesellschaften weltweit.

Verstöße gegen diese Anweisung können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen auslösen, da sie als Verstoß gegen 18 USC §2339A gewertet werden können, der für die Unterstützung von Terroristen ein Strafmaß von bis zu 15 Jahre Gefängnis oder lebenslänglich vorsieht.

Diese Maßnahme ist im Wahlkampf um die US-Präsidentschaft nun in die Kritik geraten. Jedoch scheint sie in einem in Rahmen der US-Außenpolitik selten zu beobachtenden Einklang mit dem internationalen Recht stehen, wenn in der Washington Post berichtet wird, dass unter anderem gegen ein Eliteteil der Revolutionsgarden, Quds Forces, in einer neuen Resolution der UN Sanktionen verhängt werden sollen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.