• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 30. Dez. 2007

Marke zwingt Firmen in US-Zeugenstand  

.   Der Zwang zur Ladung von Zeugen im Ausland durch die Haager Beweisaufnahme-Übereinkunft kann in Markensachen durchbrochen werden. Ihre Ladung mittels einer Subpoena nach Binnenrecht der USA wirkt gegen ausländische juristische wie natürliche Personen, entschied überraschend das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 27. Dezember 2007; ihre Verweigerung ist mit Sanktionen verbunden.

Der Prozess folgte einem Markenantrag einer portugiesischen Firma, gegen die ein Konzern aus den British Virgin Islands Einspruch erhob. Beide beanspruchen Marken mit dem Element Virgin. Die BVI-Firma hatte die Vernehmung der Gegenseite in den USA verlangt und die Beweisanordnung als Subpoena nicht nach der Übereinkunft zustellen lassen.

Das Untergericht sah die Zeugenladung dennoch als wirksam an, erließ der Antragstellerin jedoch die Benennung eines Zeugen, weil es akzeptierte, dass sie keinen solchen im Gerichtsbezirk besitzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Berufung des Virgin-Konzerns.

In Sachen Rosenruist-Gestao E Servicos LDA, v. Virgin Enterprises Limited,, Az. 06-1588, besagt der Berufungsbeschluss, dass die portugiesische Firma der Gerichtshoheit des US-Bezirks im Hinblick auf die Durchsetzung von Zeugenladungen unterliegt. Die Zuständigkeit bezieht sich auf Zeugen, und als Zeugen kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen in Frage.

Das Ergebnis erstaunt, wenn die als Zeugin benannte Gesellschaft nicht unbedingt der persönlichen Zuständigkeit des US-Gerichts unterworfen ist - eine Frage, die das Gericht auch zum Unbehagen der Mindermeinung nicht erörtern will, sondern nur in einer Fußnote als gegeben ansieht. Zudem verblüfft, dass das Gericht die Prozessregeln des Markenamts, Trademark Trial and Appeal Board Manual of Procedure, als Informationsbroschüre für Sachbearbeiter verwirft.

Die extensive Kritik der Mindermeinung ist lesenswert und reicht in ihrer Bedeutung weit über diesen Fall hinaus. Sie stellt fest, dass die Mehrheit das gefestigte Recht der USA im Hinblick auf internationale Rechtsbeziehungen und die eigenen Anforderungen an die erforderliche Gerichtszuständigkeit über den Haufen wirft. Wenn plötzlich jeder Markenantragsteller zum persönlichen Erscheinen als Zeuge in den USA geladen werden kann - nur aufgrund der aus der Antragstellung folgenden Beziehung zu den USA - und dabei die international vereinbarten Normen unbeachtet bleiben, werden die Rechtsbeziehungen der USA mit dem Ausland.gefährdet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.