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Montag, den 31. Dez. 2007

Internet-Standort planen  

.   Bis zum Neuen Jahr soll das Planbuch als Term Sheet stehen. Ein Souverän will den Standort attraktiver gestalten, diesmal im Bereich Offshore Business. Was wäre denn neben Steuergesetzen, Investitionsschutzabkommen, DBAs und Informationsaustauschabkommen und einer großzügigen Sitzwahl sowie einer funktionierenden, übersichtlichen sowie transparenten Verwaltung aus der Sicht ausländischer Unternehmen noch zu empfehlen?

Wir müssen an die Asiaten, Kontinentaleuropäer, Commonwealth-Länder, Nordamerika mit unterschiedlichen Auffassungen über Offshore-Recht in USA und Kanada sowie die recht aktiven Südamerikaner denken. Was freut sie bei internationalen Geschäften an anderen Standorten? Womit sind sie daheim und in Konkurrenzländern unzufrieden?

Früher standen bei der Planung von Offshore-Zentren Steuern und Vertraulichkeit im Vordergrund, dann kam die Sauberkeit: Drogenheinis mit ihrer Geldwäsche, Kapitalflüchtige, Steuerhinterzieher raushalten. Heute wendet man sich endlich auch gegen die Korruption. Phisher und andere Drahtzieher illegaler Geschäfte muss man im Auge behalten. Sie können den Ruf eines Rechtssystems ruinieren.

Auf der positiven Seite: Besonderer Schutz der Meinungsfreiheit, vielleicht im Sinne der amerikanischen nach dem First Amendment, als Anreiz für Medien. Das kann auch Schutz für Informationsquellen oder gerätebezogene Identifikationsmerkmale für Verleger und andere, die elektronisch veröffentlichen, bedeuten. Als Gegengewichte bindet man die schnelle Offenlegung spezifischer Informationen für die strafrechtliche Zusammenarbeit in Menschenrechts-, Rassismus- oder Terrorfragen und bei anderen gravierenden Verbrechen sowie einen starken Schutz für geistiges Eigentum ein.

Das geht wohl über eine gesellschafts- und steuerrechtliche Ausarbeitung hinaus und erfordert Flankenschutz im IP-Recht, IT-Recht und Prozessrecht bis hin zum anderenorts exzessiv gehandhabtem materiellen Medien- und Presserecht. England und Deutschland schockieren im Vergleich mit den USA im Diffamierungsrecht; die USA bieten Redefreiheit, selbst Anonymität, empfehlen sich jedoch wegen anderer Macken wenig.

Ob in das Konzeptpapier schon Details wie das kalifornische SLAPP-Modell passen, das Angriffen auf kritische Aussagen und damit Eingriffen in die Meinungsfreiheit eine Vorprüfung auferlegt? Oder sollte das erst in der Ausarbeitung erscheinen, wenn der Minister das Konzept genehmigt? Ob ihn die Ausrichtung zum Internet-Standort überhaupt interessiert? Hoffentlich, wenn er liest, wie Internet-feindlich andere Rechtsordnungen geworden sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.