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Mittwoch, den 09. Jan. 2008

Datensabotage: 30 Monate Haft  

.   Sabotage kann in den USA den Arbeitsvertrag verletzen und nach 18 USC §1030 30 Monate Gefängnis bringen. Die Staatsanwaltschaft von New Jersey veröffentlichte am 8. Januar 2008 das Ergebnis der Strafverfolgung im Fall United States v. Yung-Hsun Lin.

Der angeklagte IT-Fachmann in der UNIX-Abteilung hatte mit einer selbst programmierten Logikbombe versucht, wichtige Datenbanken seines Arbeitgebers aus Protest gegen den befürchteten Verlust seiner Anstellung nach einer Unternehmensumwandlung zu zerstören.

Im Rahmen einer Absprache bekannte sich Lin der Übermittlung von Rechnerbefehlen in der Absicht der Schadenszufügung im Wert von über $5.000 schuldig. Er muss auch Schadensersatz leisten.


Mittwoch, den 09. Jan. 2008

Produkthaftung USA  

.   Übertrieben abschreckend wirken Warnungen vor der Produkthaftung in den USA. Zwar liegt im US-Recht einiges im Argen, doch bei der Produkthaftung wirken einige EU-Rechtsordnungen mittlerweile strenger. Allerdings produziert das amerikanische Recht die bessere Presse, was oft daran liegt, dass über Geschworenensprüche berichtet wird, bevor ein Urteil ergeht.

In Sachen John Mesman et al. v. Crane Pro Services, Az. 06-3773, hatte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 2. Januar 2008 daher auch keine Probleme, ein Urteil aufrechtzuerhalten, das ein den Klageanspruch gewährendes Verdict der Jury im Produkthaftungsfall auf den Kopf stellte.

Die Geschworenen hatten zuerst nach Produkthaftungsrecht $5,6 Mio. zugesprochen. Die Richterin hob den Spruch auf und wies die Klage ab. Die Berufung gestattete dem Kläger ein neues Verfahren vor den Geschworenen, new Trial. Nun gewann die Beklagte, und der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bestätigte das Verdikt mit lesenswerten Anmerkungen zum Haftungsrecht.


Mittwoch, den 09. Jan. 2008

Eigentumsvorbehalt USA  

.   Wo steht denn im amerikanischen Gesetz der Eigentumsvorbehalt? Hm, eigentlich nirgends. Ein BGB gibt es nicht. Eigentum geht meist mit dem Transfer of Title oder auch mit Transfer of Risk über, gelegentlich auch mit der Übergabe einer Deed. Die Übergabe wiederum findet im Rahmen eines Closing statt - dazu mehr im Buchkapitel Verhandeln in den USA.

Man kann sich ein Sicherungseigentum als Security Interest amtlich eintragen lassen, und dazu finden sich Vorschriften im Uniform Commercial Code. Der ist jedoch nicht überall einheitlich, denn die 50 Staaten und die sonstigen Rechtsordnungen der USA können Mustergesetze nach Belieben umsetzen. Deshalb gibt ja auch kein US-Recht für's ganze Land.

Also besser in den Vertrag schauen. Wenn er noch verhandelt wird, dann eine machbare Lösung finden, die dem deutschen Eigentumsvorbehalt nahe kommt. Sie lässt sich unter dem Titel Security Interest oder auch bei den Representations and Warranties unterbringen. Nicht vergessen, das Security Interest auch eintragen zu lassen, sonst ist es nicht perfected und damit wertlos.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.