Rembrandt, Vatikan, Kunstimport
CK • Washington. Das Außenministerium in Washington muss vor der Einfuhr von Kulturgütern nach Act of October 19, 1965, 22 USC §2459, dem Foreign Affairs Reform and Restructuring Act of 1998, 22 USC §6501, ihre Einstufung als kulturell bedeutsam sowie ein nationales Interesse an der Einfuhr bescheinigen.
Ein Muster für diese Erklärungen findet sich in der Verkündung im Bundesanzeiger vom 14. Januar 2008, 73 Federal Register, Heft 9, S. 2300. Sie betrifft die US-Einfuhr zur Ausstellung Rembrandt: Three Faces of the Master.
Gleichzeitig bestätigt das State Department durch sein Office of the Legal Adviser den kulturellen Wert und die staatskritische Bedeutung von Kunst-Importen zum Thema Vatican Splendors, aaO S. 2301.
Ein Muster für diese Erklärungen findet sich in der Verkündung im Bundesanzeiger vom 14. Januar 2008, 73 Federal Register, Heft 9, S. 2300. Sie betrifft die US-Einfuhr zur Ausstellung Rembrandt: Three Faces of the Master.
Gleichzeitig bestätigt das State Department durch sein Office of the Legal Adviser den kulturellen Wert und die staatskritische Bedeutung von Kunst-Importen zum Thema Vatican Splendors, aaO S. 2301.