CK • Washington. Bombenwitze am Flughafen - schon mancher Deutsche fand sich in den USA danach in Haft. Kann man nach der Hast zum Flughafen und langer Parkplatzsuche den Abflug aufhalten, indem man etwas Bombiges nuschelt? Gibt es Schadensersatz von der Fluggesellschaft, wenn man statt dessen verhaftet wird?
Barbara A. Levin v. United Airlines et al., Az. B160939, betrifft den Schadensersatzanspruch einer Ex-Staatsanwältin.
Das zweite Berufungsgericht Kaliforniens bestätigte am 10. Januar 2008 die Abweisung des Anspruchs einer Passagierin, die mindestens drei Erwähnungen einer Bombe gestand. Sie griff den Geschworenenspruch der
Jury an, da sie nicht strafrechtlich verfolgt wurde und die Verhaftung aus ihrer Sicht eine unterlaubte Handlung,
Tort, darstellte. Ein psychiatrisches Gutachten, das ihr bei Stress die Neigung zum Sarkasmus bescheinigte, half ihr nicht.
Eine Bombendrohung genießt nicht den Schutz der Meinungsfreiheit nach der Bundesverfassung, vgl.
Virginia v. Black, 538 US 343 (2003) und
Schenk v. United States, 249 US 47 (1919), die das Gericht hier so auslegt, dass auch eine sarkastische und missverstandene Drohung eine Festnahme oder Haft rechtfertigt.