Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks musste im Fall Gayland Fix et al. v. Cottrell, Inc. et al., Az. 06-3665, das Produkthaftungsrecht nach zwei Rechtsordnungen der amerikanischen Einzelstaaten prüfen, die die verschuldenslose Haftung von Herstellern unterschiedlich regeln.
Die Urteilsbegründung erläutert diese Vorschriften, die Herstellern mit allen Rechtsordnungen vereinbare Sicherheitsvorkehrungen schwer, wenn nicht gar unmöglich machen und mit ein Grund für die Überfrachtung von Waren mit Warnhinweisen sind.
Hier erkannte das Gericht, dass die Sachverständige genug Belege beischaffte, die die Kläger ihre Beweishürde erklimmen lassen. Deshalb ist der Fall vom Untergericht den Geschworenen zur Subsumtion vorzulegen.