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Freitag, den 18. April 2008

Firmengründung USA  

.   Manchmal läuft einfach alles rund. Gerade nach einem Schock. Der Mandant will seine Corporation im Nachbarstaat auf der anderen Seite des Potomac tätig werden lassen. Dazu muss er sie dort eintragen. Eigentlich eine Routine und ganz üblich im amerikanischen Gesellschaftsrecht.

Doch das Einfache wird schwierig. Der Gründungsstaat verweigert die Erstellung des telefonisch bereits zugesagten, für die Zweiteintragung erforderlichen Certificate of Good Standing. Er hat nämlich eine falsche Anschrift im System des Handelsregisters, die er nicht korrigieren kann, bis ein besonderes Formular vorliegt - und in 10 Tagen bearbeitet ist. Der Mandant ist nicht glücklich, denn das Geschäft im Nachbarstaat soll nicht warten.

Die Alternative, Gründung einer neuen Firma nebenan, mit demselben Namen, denselben Eigentümern und sonst auch identischen Merkmalen, bietet sich an. In Washington scheint die Sonne, die Beamten des Handelsregisters sind guter Laune, die Articles of Incorporation sind superakkurat vorbereitet, und der Referendar schafft es in Rekordzeit zum Amt.

Corporate Book, Siegel und Aktienzertifikate werden schon gedruckt, das Protokoll der Gründungsversammlung steht, die Angebote zum Aktienerwerb und der Kapitaleinlage ebenfalls, Steuernummer ist beantragt, Bankkonto eröffnet, Kapital eingezahlt - schneller kann es nicht gehen. Sobald am Montag das Paket vom Drucker kommt und die Dokumente unterzeichnet sind, kann die neue Firma das Geschäft abschließen. [Corporation, Incorporated, Gesellschaftsrecht, Corporate Book, Siegel]


Freitag, den 18. April 2008

Nochmal: Erbrecht USA 1x1  

.   Erbrecht USA 1x1 reicht wohl nicht, also nochmal: Das Erbrecht in den USA ist ganz anders als in Deutschland. Wer wissen will, wer sich um einen Nachlass kümmern muss und wie, sollte das als erstes beachten.

In Deutschland tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers, in den USA der Nachlass. Der Nachlass ist eine eigenständige Körperschaft. Denken Sie an die GmbH. Die hat einen Geschäftsführer. Der kümmert sich um die Geschäfte.

Der Nachlass in den USA hat auch einen Geschäftsführer - bezeichnet als Executor, Administrator, Personal Representative, Executrix oder Administratrix - je nach Staat und Geschlecht. In den USA erhält er die Letters of Administration; in Deutschland erhält der Erbe den Erbschein. Beide können sich damit bei Ämtern, Gläubigern und Schuldnern ausweisen.

Der hiesige Abwickler prüft und zahlt Schulden, zieht Forderungen ein, sammelt das Vermögen, erledigt Vermächtnisse, reicht Steuererklärungen ein, rechnet beim Nachlassgericht ab und kehrt zum Schluss den Rest an die Erben aus. Alles ziemlich logisch, nur ganz anders.

Komplizierter wird es im internationalen Zusammenhang, bei der Testamentsvollstreckung, bei der Erbschaftsteuer und beim inneramerikanischen Grenzverkehr. Aber im Prinzip immer dasselbe, und vornehmlich nach einzelstaatlichem Probate and Estate-Recht. [Erbrecht USA, Executor, Erbschein, Testamentsvollstrecker, Nachlassabwicklung]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.