Der Kanzleirat legte für den Kläger in dessen Namen das Konto bei der Bank an, vergaß jedoch den Vertrag von ihm unterzeichnen zu lassen. Er hatte sich mit seinen Führerschein ausgewiesen und blieb die alleinige Kontaktperson für die Bank. Auf dem Konto gingen Mandantengelder ein, die er abhob, sodass die Mandanten den Anwalt auf Rückzahlung verklagten. Deshalb verklagte dieser die Bank: Ihre Sorgfaltspflicht, Duty of Care, hätte ihr Auszahlungen an den untreuen Bürovorsteher verboten. Die Bank bestritt, dass solche Pflichten gegen den Anwalt beständen, denn ihr Vertragspartner sei allein sein Bürovorsteher. Das Gericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht für den zweiten Bezirk in Kalifornien bestätigte am 24. April 2008 die Klageabweisung und urteilte in Sachen Stephen A. Rodriguez et. al. v. Bank of the West et al., Az. B198533, dass die Bank gegenüber dem Kläger keine Sorgfaltspflicht treffen würde, da ihr alleiniger Vertragspartner der Bürovorsteher gewesen sei. Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass das Konto im Namen des Klägers eröffnet wurde, nichts anderes. Gegenüber der Beklagten sei immer nur der Bürovorsteher aufgetreten. Die Bank habe daher keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Bürovorsteher nicht berechtigt sei, das Konto zu verwalten. Eine weitergehende Prüfung der Berechtigung durch die Bank sei nicht erforderlich.