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Samstag, den 03. Mai 2008

Kanzleirat räumt Anderkonto ab

 
KW - Washington.  Eröffnet ein Bürovorsteher für einen Anwalt ein Anderkonto, ohne dass der Anwalt hierfür eine Unterschrift geleistet hat und auch nie in Kontakt mit der Bank getreten ist, und stiehlt der Bürovorsteher Geld von diesem Konto, so haftet die Bank nach kalifornischem Recht gegenüber dem Anwalt nicht wegen Fahrlässigkeit, Negligence, oder unerlaubten Eingriffs in Geschäftserwartungen, negligent Interference with prospective economic Advantage.

Der Kanzleirat legte für den Kläger in dessen Namen das Konto bei der Bank an, vergaß jedoch den Vertrag von ihm unterzeichnen zu lassen. Er hatte sich mit seinen Führerschein ausgewiesen und blieb die alleinige Kontaktperson für die Bank. Auf dem Konto gingen Mandantengelder ein, die er abhob, sodass die Mandanten den Anwalt auf Rückzahlung verklagten. Deshalb verklagte dieser die Bank: Ihre Sorgfaltspflicht, Duty of Care, hätte ihr Auszahlungen an den untreuen Bürovorsteher verboten. Die Bank bestritt, dass solche Pflichten gegen den Anwalt beständen, denn ihr Vertragspartner sei allein sein Bürovorsteher. Das Gericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht für den zweiten Bezirk in Kalifornien bestätigte am 24. April 2008 die Klageabweisung und urteilte in Sachen Stephen A. Rodriguez et. al. v. Bank of the West et al., Az. B198533, dass die Bank gegenüber dem Kläger keine Sorgfaltspflicht treffen würde, da ihr alleiniger Vertragspartner der Bürovorsteher gewesen sei. Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass das Konto im Namen des Klägers eröffnet wurde, nichts anderes. Gegenüber der Beklagten sei immer nur der Bürovorsteher aufgetreten. Die Bank habe daher keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Bürovorsteher nicht berechtigt sei, das Konto zu verwalten. Eine weitergehende Prüfung der Berechtigung durch die Bank sei nicht erforderlich. [Anderkonto, Untreue, Bankkonto, Rechtsanwalt ]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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