Kommission: Ende mit Schrecken
CK • Washington. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende, oder get on with your life, empfiehlt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Streit um eine Kommission aus Softwaregeschäften. Für die Parteien ist entscheidend, ob eine zwei- oder eine zehnjährige Verjährung greift.
Für das Gericht ist entscheidend, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein einfacher Vertrag vorliegt. In Sachen Roger Knutson v. UGS Corp. et al., Az. 07-2959, fehlt es an beidem, doch besteht ein unbestrittenes Anstellungsverhältnis und ein nichtunterzeichnetes, doch als verbindlich erachtetes Papier mit Richtlinien über Kommissionen für Angestellte.
Das Gericht wägt die anwendbaren Merkmale der Rechtspolitik und des Fallrechts ab und gelangt am 13. Mai 2008 zur Erkenntnis, dass der Angestellte nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Damoklesschwert einer Klage nicht zehn Jahre lange über dem Arbeitgeber halten darf. Die kurze Verjährung gilt.
Für das Gericht ist entscheidend, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein einfacher Vertrag vorliegt. In Sachen Roger Knutson v. UGS Corp. et al., Az. 07-2959, fehlt es an beidem, doch besteht ein unbestrittenes Anstellungsverhältnis und ein nichtunterzeichnetes, doch als verbindlich erachtetes Papier mit Richtlinien über Kommissionen für Angestellte.
Das Gericht wägt die anwendbaren Merkmale der Rechtspolitik und des Fallrechts ab und gelangt am 13. Mai 2008 zur Erkenntnis, dass der Angestellte nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Damoklesschwert einer Klage nicht zehn Jahre lange über dem Arbeitgeber halten darf. Die kurze Verjährung gilt.