Relevant kann vieles sein, dass es Schranken gibt, macht das Bundesberufungsgericht für den zehnten Bezirk in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 in der Sache Ashley Regan-Touhy v. Walgreen Company, Az. 06-6242, klar.
Die Klägerin behauptet, eine Mitarbeiterin der Beklagten, einer Drogeriekette, habe Informationen über ihren Gesundheitszustand an Dritte weitergegeben. Um an die nötigen Beweise zu kommen, verlangte sie nun die Personalakte der Mitarbeiterin, sämtliche E-Mails ihres Account bei der Beklagten und alle, die Dokumente in irgendeiner Weise mit jener Mitarbeiterin bzw. den Sachverhalt der Klage zu tun haben. In diesen Dokumenten Anhaltspunkte für disziplinarische Maßnahmen wegen der Weitergabe von Informationen finden könnten.
Der Beklagten ging dies zu weit, das Bundesberufungsgericht gab ihr Recht. Unter Rückgriff auf das Relevanzkriterium weist es darauf hin, dass die Klägerin mit ihrem Informationsverlangen ein Netz auswirft, das zu engmaschig ist und zu viele Informationen einholen will, die für die Beweisfrage irrelevant sind. Im Discovery-Verfahren sollen so wenig Dokumente wie nötig eingeholt werden. Das Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren den Parteien Privilegien einräumt ? und aus diesen Privilegien bestimmte Verpflichtungen folgen. Das Verlangen nach Dokumenten verlangt gem. Rule 34(b)(1)(A) FRCP ein vernünftiges Maß an Sorgfalt. Statt rundum alles Material mit Bezug zu jener Mitarbeiterin einzufordern, hätte sie sich auf solche Dokumente beschränken sollen, die einen Rückschluss auf disziplinarische Maßnahmen zugelassen hätten.