• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 14. Juni 2008

Protectionism does not protect  

.   Wirtschaftsminister Carlos Gutierrez befürwortete Freihandelsabkommen beim Dinner der US-ASEAN Business Group mit 10 Botschaftern in den USA und 4 US-Botschaftern, die aus Asien ins Willard Hotel gekommen waren.

Die geballte Macht der Fortune 500- und Kanzleiteilnehmer erfuhr am 12. Juni 2008, dass die US-Botschafter von Unternehmen in San Diego und Houston viel über lokale Küche und IP-Recht lernten.

Der Knüller des Abends war das Wort des Ministers, dass Amerika mehr Freihandelsabkommen braucht, und zwar in Asien, obwohl die Politik nach Süden schaut. Asien sei nämlich für den US-Handel wichtiger.

Protectionism doesn't protect, lautete der Schlachtruf des in Washington relativ unbeachteten Ministers, dessen Portfolio mit Ausfuhrkontroll- und Einfuhrschutzverfahren das Paradebeispiel für Handelshemmnisse darstellt.


Samstag, den 14. Juni 2008

Kulturerbe in Russland  

.   Darf ein amerikanisches Gericht über die Herausgabe von Kulturerbe aus Russland entscheiden? Oder ist es nach dem Foreign Sovereign Immunities Act unzuständig?

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt erörterte ausführlich am 13. Juni 2008 in Sachen Agudas Chasidei Chabad of United States v. Russian Federation et al., Az. 07-7002, die anwendbaren Rechtsgrundlagen, den FSIA, den Act of State-Grundsatz und hilfsweise die Forum Non Conveniens-Einwendung des verklagten Russischen Bundes und bejaht die Ausgangsfrage.

Das Kulturerbe umfasst jüdische Schriften, die nach der Flucht vor russischen Revolutionären und deutschen Angreifern schließlich in den Besitz der Sowjetunion gelangten. Die Klägerin darf nun das Verfahren vor dem Untergericht weiterführen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.