• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 19. Juni 2008

Ausnahmsweise Kostenerstattung  

MJW - Washington.   Das amerikanische Zivilprozessrecht sieht, anders als das deutsche, für die obsiegende Partei keine Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt, attorney's fees, vor.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Allgemein gelten 28 USC §1927 oder Rule 11(c)(1) der Federal Rules of Civil Procedure, nach denen das Gericht der unterlegenen Partei die Anwaltskosten auferlegen kann, wenn sie die Klage rechtsmissbräuchlich betrieben hat. Für einige Rechtsgebiete, etwa das Gesellschaftsrecht oder, wie in diesem Fall, das Urheberrecht, gelten ähnliche Regeln.

In der Sache Mostly Memories, Incorporated v. For Your Ease, Incorporated et al., Az. 06-3560, vom 27. Mai 2008 sprach das Bundesberufungsgericht für den siebten Bezirk der Beklagten Ersatz ihrer Anwaltskosten auf Grundlage von 17 USC §505 zu. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz wegen Verletzungen ihrer Urheberrechte. Im Discovery-Verfahren zeigte sich nach der Vernehmung der CEO der Klägerin, dass die Klage in der Hauptverhandlung vor der Jury keinen Erfolg haben würde. Der Klägeranwalt beantragte daher beim Bundesgericht erster Instanz, dem District Court, Abweisung der Klage. Diesem Antrag entsprach das Gericht auch, nicht jedoch dem Antrag der Beklagten auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Diese Entscheidung hob das Bundesberufungsgericht auf. Indem die Klägerin die Abweisung ihrer Klage beantragte, warf sie das Handtuch und war daher ersatzpflichtig.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.