Die Kläger hatten Millionenbeträge in ein von einer Investmentfirma betriebenes Devisengeschäft investiert. Die Beklagte mit Sitz in London fungierte dabei als Makler. Später konnte die Investmentfimra den Klägern ihre eingezahlten Beträge nicht zurückzahlen. Die Kläger vermuteten, dass beide Firmen gemeinsame Sache gemacht haben, und klagten vor dem Bundesgericht erster Instanz des District of Columbia. Das wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit, Personal Jurisdiction, ab.
Zu Recht, urteilt der Court of Appeals. Nach dem Long-Arm-Statute für den Hauptstadtbezirk, DC Code §13-334(a), erstreckt sich die Gerichtsbarkeit hiesiger Gerichte auch auf auswärtige Firmen, wenn diese geschäftlich im Hauptstadtbezirk tätig sind. Bei der Anwendung der Vorschrift muss allerdings der Grundsatz des ordentlichen Verfahrens, Due Process, wie er aus dem fünften und dem vierzehnten Zusatzartikel der US-Verfassung folgt, berücksichtigt werden. Die geschäftlichen Kontakte im Gerichtsbezirk müssen regelmäßig und systematisch, continuous and systematic, sein. Wenigstens minimale Kontakte, Minimum Contacts, muss es geben. Nur dann ist es statthaft, einen Beklagten zuzumuten, sich vor einem ihm fremden Gericht zu verteidigen. Minimum Contacts im Hauptstadbezirk hatte die Beklagte in diesem Fall nicht. Sie betrieb lediglich eine Website, die in Washington auch abrufbar war. Das reicht noch nicht. Die Seite muss interaktiv sein und Bewohner des Hauptstadtbezirks müssen regelmäßig und systematisch darauf zugreifen. Gerade das zweite Merkmal war nicht erfüllt. Es gab nur einen Nutzer in Washington, solche einzelnen oder sporadischen Kontakte reichen nicht aus.
Vergeblich führen die Kläger noch spezielle Zuständigkeitsregeln ins Feld. DC Code §13-423(a)(1) greift nicht, ebensowenig 18 USC §1965 (d), eine Vorschrift des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act.