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Freitag, den 04. Juli 2008

Rechtsordnungen der USA  

.   Recht setzen und Recht sprechen - das darf jede Rechtsordnung der USA nach seiner Façon. Der Bund der USA ist nicht der einzige Gesetzgeber und stellt nicht die einzige Gerichtsbarkeit der USA. Parallel zum Bund agieren die Staaten und sonstigen Rechtskreise, beispielsweise mit eigenem Prozessrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht oder Strafrecht, das meist ausgeprägter als das Bundesrecht ist. Hier ein Verzeichnis der Rechtskreise in den USA neben dem Bund:
1. Bundesbezirk:
District of Columbia, Sitz der Haupstadt Washington und des German American Law Journal
2. Staaten:
Alabama, Alaska, Arizona, Arkansas
California, Colorado, Connecticut
Delaware
Florida
Georgia
Hawaii
Idaho, Illinois, Indiana, Iowa
Kansas, Kentucky
Louisiana
Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Mississippi, Missouri, Montana
Nebraska, Nevada, New Hampshire, New Jersey, New Mexico, New York, North Carolina, North Dakota
Ohio, Oklahoma, Oregon
Pennsylvania
Rhode Island
South Carolina, South Dakota
Tennessee, Texas
Utah
Vermont, Virginia
Washington, West Virginia, Wisconsin, Wyoming
Neben diesen 51 Rechtsordnungen bilden folgende Territorien Rechtskreise der USA
American Samoa
Guam
Northern Mariana Islands
Puerto Rico
United States Virgin Islands
Ein Verweis auf das amerikanische Recht oder die amerikanischen Gerichte kann also ebenso irreführend wie eine Bezugnahme auf das Vertragsrecht der USA sein. Mit dem Bund haben die USA 57 eigene Rechtsordnungen, doppelt sie viele wie die E.U. Und das auch nur, wenn man die zahlreichen Rechtsordnungen von Indianern und Eskimos - die sie wegen der Souveränität ihrer Stämme besitzen - nicht berücksichtigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.