Fahrzeuge, die später als 90 Tage nach der Einfuhr in die USA repariert werden, verursachen Kosten, die den Einfuhrwert mindern, sodass der Zoll herabzusetzen sei, argumentierte die Klägerin in Volkswagen of America, Inc. v. United States, Az. 07-1285.
Damit dringt sie nach 19 USC §1514 und dem Trade Agreements Act 1979 nicht durch; vgl. Kochinke, Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, RIW 1980, 405.