US-Gericht kein Weltgericht
CK • Washington. Amerikanische und ausländische DRAM-Hersteller wie Infineon gewannen am 14. August 2008 eine Kartellklage. Ein britischer DRAM-Kunde verklagte sie in den USA wegen wettbewerbswidrig verteuerter Speicherchips.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks prüfte in In re: Dynamic Random Access Memory (DRAM) Antitrust Litigation, Az. 06-15636, die Zuständigkeit der US-Gerichte bei vornehmlich im Ausland feststellbaren Wirkungen eines Kartellverstoßes.
Es entschied, dass die Zuständigkeitsbegrenzung des Foreign Trade Antitrust Improvement Act of 1982, 15 USC §6a, nach dem Präzedenzfall F. Hoffmann-La Roche Ltd. v. Empagran S.A., 542 US 155 (2004), genau auf diesen Sachverhalt zugeschnitten ist[Kartellrecht, Sherman Act, DRAM, Antitrust ]
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks prüfte in In re: Dynamic Random Access Memory (DRAM) Antitrust Litigation, Az. 06-15636, die Zuständigkeit der US-Gerichte bei vornehmlich im Ausland feststellbaren Wirkungen eines Kartellverstoßes.
Es entschied, dass die Zuständigkeitsbegrenzung des Foreign Trade Antitrust Improvement Act of 1982, 15 USC §6a, nach dem Präzedenzfall F. Hoffmann-La Roche Ltd. v. Empagran S.A., 542 US 155 (2004), genau auf diesen Sachverhalt zugeschnitten ist