- 07-2095.01A: US v. Schussel
- 07-1828.01A: US v. Hernandez
- 07-1570.01A: US v. Ayala
- 07-2421.01A: Kurniawan v. Mukasey
- 06-1887.01A: US v. Carrasco
- 06-1887.01A: US v. Mala
- 06-1887.01A : Mala v. Laws
- 06-1887.01A : Mala v. US
- 06-1887.01A : US v. Mala
- 06-8033.01A : In Re -->: Barach v.
- 07-1186.01A : Venture Tape Corp. v. McGills Glass
- 07-2694.01A : Chaloult v. Interstate Brands
Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das sich an einer iranischen Gesellschaft beteiligt hatte. Sie behauptet, der Iran habe sie als Gesellschafterin kaltgestellt und Dividendenzahlungen verweigert. Für diese Enteignung, Expropriation, verlangt sie eine Entschädigung.
In den vorhergehenden Entscheidungen hatte das Gericht bereits klargestellt, dass sich der Iran gemäß ^U^28USC 1605 (a)(2) im Verfahren nicht auf seine Immunität berufen kann, da er wegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Hier stellt das Gericht fest, dass - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen District Court for the District of Columbia - aus dem Freundschaftsvertrag zwischen den USA und dem Iran aus dem Jahr 1955, Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights, kein Klagegrund, Cause of Action, hergeleitet werden kann.
Article IV(2) des Freundschaftsvertrages sieht Entschädigungen für die Enteignung von Privatpersonen durch einen der Vertragsstaaten vor. Eine Cause of Action ist das nicht, weil das Wie der Entschädigung nicht geregelt ist. Grundsätzlich enthalten völkerrechtliche Verträge keine Rechte oder Ansprüche für Privatpersonen. Etwas anderes gilt nur in Fällen wie Artikel 30 des Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, der den Anspruch ausdrücklich festgelegt.
Eine Cause of Action ist in Article IV(2) des Freundschaftsvertrages auch nicht implizit enthalten. Zwar hat der Supreme Court den Fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung als Cause of Action für Klagen auf Entschädigung nach Enteignungen ausgelegt. Aber während zu den Aufgaben der Gerichte die Gewährleistung und Durchsetzung verfassungsmäßger Rechte gehört, verwehrt ihnen die Gewaltenteilung die Ableitung einer Cause of Action durch Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Die Durchsetzung der Regeln des Freundschaftsvertrages obliegt dem Präsidenten und dem Senat.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.