Willen erklärt, Eingriff verwehrt
CK • Washington. Subjektives Empfinden ist kein Maßstab für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, sondern die objective Manifestation Theory of Contracts greift, wenn der Staat einem Grundstückseigentümer eine beantragte Nutzungsgenehmigung im Gegenzug für den Austausch eines alten städtischen Abwasserrohrs gegen ein neues anbietet, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 25. September 2008 in Sachen Daniel McClung et al v. Tapps Brewing, Inc., Az. 07-35231.
Zudem bestimmt es für den Hauptanspruch des Streitfalles, dass der Leistungsaustausch im öffentlich-rechtlichen Verhältnis keine Enteignung darstellt. Die Rohrerweiterung fand im allgemein geltenden legislativen Rahmen statt und stellt keinen entschädigungsfähigen Eingriff in das Eigentum eines Einzelnen dar.
Zudem bestimmt es für den Hauptanspruch des Streitfalles, dass der Leistungsaustausch im öffentlich-rechtlichen Verhältnis keine Enteignung darstellt. Die Rohrerweiterung fand im allgemein geltenden legislativen Rahmen statt und stellt keinen entschädigungsfähigen Eingriff in das Eigentum eines Einzelnen dar.