CK • Washington. Nur ein paar Kunden in Deutschland, doch plötzlich im US-Gericht verklagt. Wie kann das einer kleinen Firma passieren? Oft ist es viel zu einfach.
Jemand will klagen, verwechselt Namen, zahlt die geringen Gerichtskosten, reicht Klage ein, übersetzt die Klageschrift und stellt sie - zu höheren Kosten - über
das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 in Deutschland zu. Die Zuständigkeit des US-Gerichts ist manchmal leicht behauptet.
Sie zu entkräften, kann mehr kosten als das Stammkapital mancher Firma.
26 Jahre dauerte die Mühe eines Staates, die von einem US-Unternehmen behauptete Zuständigkeit eines Gerichts in Washington anzufechten.
Zum Glück dauert es nicht immer so lange. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten erweiterte im Jahr 2007 zudem das Ermessen der Bundesgerichte, Klagen, die mit den USA nichts zu tun haben, ins Ausland zu verweisen:
Sinochem International Co., Ltd. v. Malaysia International Shipping Corp.,
549 US 422 (2007).
Ignorieren kann man die Klage jedenfalls nicht. Das Verfahren ist anhängig, und ein US-Urteil kann nach der sauberen Zustellung in Deutschland zur Anerkennung und Vollstreckung gelangen. Die gefährlichste, doch nicht ungewöhnliche Reaktion ist ein schnelles Schreiben ans Gericht:
Wir haben damit nichts zu tun. Jeder amerikanische Anwalt im internationalen Geschäft kennt die fatale Wirkung. Eine Einlassung, die möglicherweise als Verzicht auf die Unzuständigkeitseinrede gilt.
[Zustellung,US-Klage,US-Gericht,US-Recht ]