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Freitag, den 07. Nov. 2008

Jordanien vermeidet Immunitätsfrage

 
AK - Washington.   In Ahmad Chalabi, et al. v. Hashemite Kingdom of Jordan, et al., Az. 07-7141, konnte Jordanien eine abschließende Beurteilung der Immunitätsfrage nach dem Foreign Sovereign Immunities Act vermeiden. Ein jordanischer Geschäftsmann hatte gegen das Königreich geklagt und verlangte Schadensersatz für die staatliche Übernahme seiner Bank im Jahre 1989. Die Übernahme hatte den Konkurs der Bank und ihres amerikanischen Ablegers bewirkt. Chalabi behauptete die Zuständigkeit des Gerichts, da es sich bei Jordaniens Handlungen um acta iure gestiones im Sinne der Commercial Activity Exception des FSIA handele.

Das Untergericht hatte die Klage ohne Entscheidung über die Immunitätsfrage als verjährt abgewiesen. Es folgte damit dem obersten Bundesgericht, das den Gerichten in einer jüngeren Entscheidung Spielraum gewährte, auf welche von verschiedenen Zulässigkeitsfragen sie ihre Abweisungsentscheidung stützen. Eine endgültige Entscheidung der Immunitätsfrage hätte weitere Beweiserforschung benötigt, weshalb das Gericht eine Abweisung als verjährt prozessökonomisch sinnvoller fand. Das Berufungsgericht stimmte dem zu, obgleich es die Verjährungsfrage als Zulässigkeitsproblem mit materiellrechtlichen Einschlägen ansah.

Der Fall verdeutlicht, dass amerikanische Gerichte Klagen gegen ausländische Hoheitsträger auch dann abweisen können, wenn die Frage der Immunität und damit der gerichtlichen Zuständigkeit letztlich ungeklärt bleibt.





Tolle Idee für Marken und Sex

 
.   Endlich begreift das Markenamt, dass handschriftliche Unterschriften besser sind als diese elektronische Signatur: /buck rocks/. Damit kann ja jeder zeichnen. Also konnte auch jeder in Verfahren eingreifen und elektronisch Erklärungen für nichtsahnende Antragsteller abgeben.

Anynomität ist in den USA ein hohes Verfassungsgut, doch manchmal empfehlen sich noch Methoden, mit denen der Staat die Identität des Erklärenden bestätigen kann. Auf diese Idee sind auch Ermittler in Neuengland gekommen.

Prostituierte müssen dort nun ihre Internetangebote mit einer Telefonnummer versehen. Der Staat erhofft sich so, diese Kriminellen ermitteln zu können. Von der Kundschaft, die solche Dienste sucht, wird die Kreditkarte verlangt, die der Polizei gleichermaßen helfen soll.

Das erinnert sehr an die Identifikationspflicht für Internetanbieter in Deutschland und anderen europäischen Staaten. Klar, die Kriminellen werden alles tun, um sich den Strafverfolgern erkennbar zu machen.

Hintergrund der Regelung in Neuengland ist, dass der verkaufte Verkehr schwer nachweisbar sein kann. Viel einfacher ist es, Prostituierte und Kunden wegen Verletzung der Telefon- und Kreditkartenbestimmungen hinter Gitter zu bringen. So kam ja auch Martha Stewart ins Gefägnis: Nicht wegen der illegalen Börsenmanipulation, sondern wegen ihrer lügnerischen Schutzbehauptungen gegenüber Strafverfolgern, die unter hoher Strafe stehen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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