Das Oberstgericht vom Texas untersucht die sich daraus ableitenden Rechtsfragen in SSP Partners and Metro Novelties, Inc. v. Gladstrong Investments (USA) Corporation, Az. 05-0721. Am 14. November lehnt es eine behauptete Kettenhaftung für Produkthaftungsansprüche ab.
Eine Haftungsgrundlage für die Parteien zwischen Hersteller und Endverkäufer setzt ein Verschulden voraus, eine Produkthaftung der beiden anderen Parteien nicht. Eine Besonderheit des Falles besteht in der Konstellation von verbundenen Parteien:
Eine Auftragsherstellerin im Ausland mit Auftraggeber im Ausland, dessen Tochter in den USA sich gelegentlich als Hersteller bezeichnet. Das US-Unternehmen konnte nach der Berufungsauffassung als Scheinhersteller haften. Das Oberstgericht spricht detailliert diese Fragen nach dem Gesetzes- und Common-Law-Recht von Texas mit den unterschiedlichen Rechtsfolgen an.
Wenn in einem Rahmenvertrag bestimmte Leistungen nur unter Abruf vereinbart werden, kann die Höchstsumme der vereinbarten Entlohnung nicht als Garantiebetrag verstanden werden. Vielmehr erfolgt die Entlohnung für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nach Maßgabe der Einzelaufträge.
Das Gericht entschied daher am 10. November 2008, dass die Klägerin keine Zahlung für Leistungen verlangen kann, die entweder nicht abgefragt wurden, oder von ihr nicht erbracht werden konnten.
In Sachen Halicke Films, LLC, et al. v. Sanderson Sales and Marketing, et al., Az. 06-55806, verwies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 12. November 2008 die Entscheidung des Untergerichts zur erneuten Verhandlung zurück. Dem Urteil liegt ein komplexer IP-Sachverhalt zugrunde, den das Gericht unter vielerlei Gesichtspunkten untersucht.
Die Begründung erörtert Grundsätze des Markenrechts und der Vertragsauslegung. Sie bestätigt, dass eine Markenverletzung schon vor der Inhaberschaft an einer Marke möglich ist. Der Lanham Act erlaubt die Rüge der Markenverletzung auch ohne Inhaberstellung, wenn ein erkennbares Interesse an der potentiell verletzten Marke besteht.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.