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Donnerstag, den 20. Nov. 2008

Donnerstag, den 20. Nov. 2008

Scheinhersteller: Produkthaftung  

.   Ein Kind verbrennt. Die Eltern verklagen den Feuerzeughändler. Er sucht die Freistellung beim Lieferanten vom Produkthaftungsanspruch, und dieser wendet sich an den Importeur, der das Produkt aus China bezieht.

Das Oberstgericht vom Texas untersucht die sich daraus ableitenden Rechtsfragen in SSP Partners and Metro Novelties, Inc. v. Gladstrong Investments (USA) Corporation, Az. 05-0721. Am 14. November lehnt es eine behauptete Kettenhaftung für Produkthaftungsansprüche ab.

Eine Haftungsgrundlage für die Parteien zwischen Hersteller und Endverkäufer setzt ein Verschulden voraus, eine Produkthaftung der beiden anderen Parteien nicht. Eine Besonderheit des Falles besteht in der Konstellation von verbundenen Parteien:

Eine Auftragsherstellerin im Ausland mit Auftraggeber im Ausland, dessen Tochter in den USA sich gelegentlich als Hersteller bezeichnet. Das US-Unternehmen konnte nach der Berufungsauffassung als Scheinhersteller haften. Das Oberstgericht spricht detailliert diese Fragen nach dem Gesetzes- und Common-Law-Recht von Texas mit den unterschiedlichen Rechtsfolgen an. [Produkthaftung, Scheinhersteller, Regress, Haftungsfreistellung, Indemnity, US-Recht ]


Donnerstag, den 20. Nov. 2008

Höchstbetrag = Garantiebetrag?  

LF - Washington.  Das Verhältnis von Rahmenverträgen zu Einzelaufträgen beschäftigt auch das US-Recht. Über die Auslegung eines Rahmenvertrags zwischen Dienstleistern im IT-Geschäft entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der Vereinigten Staaten in der Sache Business Systems Engineering, Inc. v. International Business Machines Corp., Az. 08-1081.

Wenn in einem Rahmenvertrag bestimmte Leistungen nur unter Abruf vereinbart werden, kann die Höchstsumme der vereinbarten Entlohnung nicht als Garantiebetrag verstanden werden. Vielmehr erfolgt die Entlohnung für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nach Maßgabe der Einzelaufträge.

Das Gericht entschied daher am 10. November 2008, dass die Klägerin keine Zahlung für Leistungen verlangen kann, die entweder nicht abgefragt wurden, oder von ihr nicht erbracht werden konnten.


Donnerstag, den 20. Nov. 2008

Fast-Marke wie Marke geschützt?  

JW - Washington.   Die Markeninhaberin des Films Gone in 60 Seconds von 1974 mit dem weltbekannten Ford Fastback Mustang namens Eleanor vermarktet Eleanor auf vielfältige Weise und erteilte für Spielzeugautos Lizenzen. 1995 übertrug sie einer anderen Filmfirma die Remake-Rechte des Films. Diese entwickelte für ihren Film eine zweite Eleanor, welche stark an die ursprüngliche Eleanor erinnerte. Mit der Klage rügte die Lizenzgeberin die Verletzung ihrer Marken- und Urheberrechte.

In Sachen Halicke Films, LLC, et al. v. Sanderson Sales and Marketing, et al., Az. 06-55806, verwies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 12. November 2008 die Entscheidung des Untergerichts zur erneuten Verhandlung zurück. Dem Urteil liegt ein komplexer IP-Sachverhalt zugrunde, den das Gericht unter vielerlei Gesichtspunkten untersucht.

Die Begründung erörtert Grundsätze des Markenrechts und der Vertragsauslegung. Sie bestätigt, dass eine Markenverletzung schon vor der Inhaberschaft an einer Marke möglich ist. Der Lanham Act erlaubt die Rüge der Markenverletzung auch ohne Inhaberstellung, wenn ein erkennbares Interesse an der potentiell verletzten Marke besteht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.