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Freitag, den 28. Nov. 2008

Anwaltsfloskeln auf Englisch  

.   Auf die Frage nach typischen Anwaltsfloskeln auf Englisch antworten Mitglieder der Anwalts­mailliste deutscher Rechtsanwälte mit wertvollen Empfehlungen:
1. Leo: Begriffe, teilweise mit Beispielen
2. LectLaw: Formulare
3. Knauf: Taschenguide Rechtsbegriffe
4. Linguatec: Übersetzungs­automat
5. LingoPad: Begriffe online und offline
Bei Fragen nach der Übersetzung von Vertretungsanzeige, Zahlungsaufforderung, Androhung gerichtlicher Schritte oder Fristsetzungen stellt sich aus amerikanischer Sicht auch die Frage des Zwecks. Soll eine Übersetzung eines Schriftstückes ins Ausland gesandt werden, ohne einen Erklärungs­willen?

Oder geht es um die Anzeige der anwaltlichen Vertretung im Ausland, um die Zahlungs­aufforderung einer Schuld, die aus dem Ausland zahlbar ist, oder um Ereignisse, die Rechtsfolgen über die Grenzen entfalten sollen?

Bei der Androhung gerichtlicher Schritte hilft dem Anwalt kein Verweis auf die Unzulänglichkeiten eines Formulars oder einer Übersetzungshilfe, wenn er im Ausland wegen Nötigung, Missbrauch der Gerichts­barkeit oder Verstoßes gegen Verbraucher­schutz­bestimmungen oder Rechts­beratungsgesetze angeklagt wird. Er kann nur hoffen, dass gegen ihn im Ausland kein Verfahren angestrengt wird oder dass ein fremdes Urteil gegen ihn in Deutschland nicht anerkannt und vollstreckt werden kann.

Die Fallen für Rechtsanwälte im ausländischen Recht, wie beispielsweise die amerikanischen Inkassoregeln, kann man nicht ignorieren, wenn man Texte für das Ausland verfasst. Nicht umsonst warnt LectLaw bei Mustervorlagen:
Otherwise there is no guarantee … Use it at your own risk! … [I]f you use the Library's material for whatever purpose and, due to our completely negligent and idiotic error, you are embarrassed, imprisoned, bankrupted, flunked, deported, divorced, molested, castigated, outcast, crucified, sickened, beaten, drowned, excommunicated, ridiculed or elected to high public office - don't bitch to us about it.
Dasselbe gilt auch für elektronische Übersetzungs­hilfen. Stand nicht schon - Vorsicht, Eigenlob - in Vertragsverhandlungen in den USA in Heussen, Vertrags­verhandlung und Vertrags­management, Verlag Dr. Otto Schmidt, 3. Aufl. 2007, dass selbst richtig übersetzte Begriffe in der fremden Rechtsordnung eine ganz andere Bedeutung haben können?

Selbstüber­setzer sollten auch gelegentlich bei Transblawg stöbern. Referendaren und Praktikanten, die sich im Fachenglisch üben wollen, wird von zweisprachigen Wörterbüchern jeder Technik abgeraten. Insbesondere die elektronischen Hilfen verführen zu unsinnigen Texten, die den Leser zum Lachen oder in Rage bringen.

Zum Lernen sollen sie Begriffe und dazuge­hörige Konzepte in American Jurisprudence, Nichols Cyclopedia oder dem German American Law Journal kennen lernen. Die Ausnahme von dieser Regel sind Fachwörterbücher wie Black's Law Dictionary, die auch amerikanische Anwälte und Gerichte verwenden. [Zahlungsaufforderung, Anwaltsfloskeln, Fristsetzung, Inkasso, Vertragsverhandlung,Mustervorlagen, Formular, US-Recht]


Freitag, den 28. Nov. 2008

Freitag, den 28. Nov. 2008

Freitag, den 28. Nov. 2008

Mitwirkung im Prozess  

.   Auch am Brückentag nach Thanksgiving arbeitet das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks mit den Staaten Florida, Georgia und Alabama und zeigt am 28. November 2008 diese Entscheidung auf seiner Webseite:
OFS Fitel, LLC v. Epstein, Becker and Green, P.C.: 07-10200 PDF
Das Urteil betrifft die Frage, ob das Gericht eine Klage abweisen darf, wenn die Klägerin den Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage von Beweismitteln im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery - in Deutschland oft pre-trial Discovery genannt -, nicht entspricht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.