Durch neuere Rechtsprechung zur Rechtskrafterstreckung, res judicata, können Kläger heute auch zur Verbindung beider Anspruchsarten gezwungen werden. In Sachen Neil J. Giannone v. York Tape & Label, Inc., Az. 07-2673, war der Kläger zunächst mit einer Feststellungsklage und einem Untersagungsantrag erfolgreich, als er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rügte.
Als er diesem Erfolg im Equity-Bereich einen krönenden Abschluss mit einer zweiten Klage - auf Schadensersatz nach Common Law-Grundsätzen - aufsetzen wollte, verlor er vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wegen der Rechtskrafterstreckung. Derselbe Sachverhalt war bereits behandelt worden und den Schadensersatzanspruch hätte er damals geltend gemacht werden müssen, entschied es am 2. Dezember 2008.
Zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte hingegen das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2008 in Sachen Andrew Robinson International, Inc. et al. v. Hartford Fire Insurance Company, Az. 08-1255, demn. in Auslandsbeilage VersicherungsRecht. Dort folgte einer erfolgreichen Feststellungsklage gegen einen Versicherer eine Schadensersatzklage nach einem einzelstaatlichem Verbraucherschutzgesetz gegen rechtswidrige Deckungsschutzverweigerung.
Wer für den Platz am Dupont Circle beim Golden Triangle Business District die $65.000 fremdfinanziert, wird um zahlreiche Dokumente nicht herumkommen. Im einfachsten Fall ist der Kaufvertrag zu unterzeichnen, dann binnen zehn Tagen das Certificate of Resale mit langen Anhängen zu prüfen, um vom Vertrag Abstand nehmen zu können, wenn das Eigentum mit unerwarteten Verpflichtungen verbunden ist.
Besteht eine Wohneigentumsgemeinschaft mit einem Haus, dem der Platz zugehört? Ist ein Monatsbeitrag als Condo Fee auf den Platz zahlbar, der dem Haus, doch nicht dem Parkplatz zugute kommt? Stimmt der Haushaltsplan der WEG-Verwaltung? Ist der Platz im Plat der Stadt oder nur in der Phantasie des Verk&aum;ufers ausgewiesen? Wie darf der Platz genutzt werden? Zum Vermieten? Mit einem Wohnwagen oder Motorrad? Wirkt sich ein Bebauungsplan, Zoning, auf den Parkplatz aus?
Behält der Vertrag Bestand, folgt die rechtliche Trennung des Platzes vom Haus, wenn er zu einer Wohnung gehört: separately deeded soll er sein. Der Käufer will Eigentum, nicht versehentlich nur ein Nutzungsrecht erwerben. Der Settlement Agent kümmert sich treuhänderisch um die Abwicklung, der eigene Anwalt prüft und berät. Wirken dem Erwerb entgegenstehende Rechte, die die Title Search aufdeckt?
Die Deed-Übertragungsurkunde wird vom Verkäfer ausgestellt und nach vollständiger Abwicklung vom Settlement Agent eingetragen. Eingetragen ist wohl zuviel versprochen - sie wird recorded, da das Amt kein Grundbuch im deutschen Sinne führt. Auch ein Notar im deutschen Sinne wirkt nicht mit. Beglaubigungen erfolgen beim Notary Public. Er ist kein Jurist, sondern hat eine Prüfung bestanden, auf die er sich notfalls beim Schlangestehen im Amt vorbereitet. Nur beim Wechselprotest übt er Befugnisse wie ein deutscher Notar aus, doch spielt das beim Parkplatzkauf meist keine Rolle.
Gezahlt wird erst nach Vorlage und Prüfung des Settlement Sheet, einer Aufstellung von Kosten und Leistungen. Neben dem Preis gilt der wichtigste Posten - wie beim Hauserwerb - der Title Insurance Policy.. Diese Rechtstitelversicherungspolice versichert gegen unbekannte Rechte Dritter: von enteigneten Indianern bis zu Witwen, die vielleicht im 18. Jahrhundert Rechte erwarben, sie nicht eintrugen und über Nachfahren Ansprüche geltend machen können.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.