CK • Washington.
Equity und
Law führen in den USA weiterhin getrennte Leben, obwohl ihre Gerichte im allgemeinen verschmolzen sind. Ein Prozess kann Ansprüche nach
Equity und nach
Common Law behandeln, wobei der Richter die ersten beurteilt und die Geschworenen der
Jury die zweiten subsumiert.
Durch neuere Rechtsprechung zur Rechtskrafterstreckung,
res judicata, können Kläger heute auch zur Verbindung beider Anspruchsarten gezwungen werden. In Sachen
Neil J. Giannone v. York Tape & Label, Inc., Az. 07-2673, war der Kläger zunächst mit einer Feststellungsklage und einem Untersagungsantrag erfolgreich, als er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rügte.
Als er diesem Erfolg im Equity-Bereich einen krönenden Abschluss mit einer zweiten Klage - auf Schadensersatz nach
Common Law-Grundsätzen - aufsetzen wollte, verlor er vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wegen der Rechtskrafterstreckung. Derselbe Sachverhalt war bereits behandelt worden und den Schadensersatzanspruch hätte er damals geltend gemacht werden müssen, entschied es am 2. Dezember 2008.
Zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte hingegen das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2008 in Sachen
Andrew Robinson International, Inc. et al. v. Hartford Fire Insurance Company, Az. 08-1255, demn. in
Auslandsbeilage VersicherungsRecht. Dort folgte einer erfolgreichen Feststellungsklage gegen einen Versicherer eine Schadensersatzklage nach einem einzelstaatlichem Verbraucherschutzgesetz gegen rechtswidrige Deckungsschutzverweigerung.
[US-Recht, Equity, Common Law, Wettbewerbsverbot, Non-Competition]