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Donnerstag, den 25. Dez. 2008

Donnerstag, den 25. Dez. 2008

Feiertag in US-Kanzlei  

.   Auch in den USA genießen die Referendare heute einen freien Tag. Morgen sind sie wieder in der Kanzlei. Warum ein religiöser Feiertag überhaupt in den USA als arbeitsfreier Tag gilt, ist nicht ganz klar. Andererseits kann ohnehin jeder öffentliche Feiertag im Arbeitsverhältnis ignoriert werden oder auch zwischen den Beteiligten eines Arbeitsvertrages vereinbart werden, dass an anderen Tagen gefeiert wird. Wenn die öffentlichen Rechtskörperschaften einen Tag für arbeitsfrei erklären, trifft das ihre Beschäftigten, nicht den Privatsektor. Der schließt sich an manchen Feiertagen Bund, Staat, Kreis oder Stadt an, an anderen nicht. Kanzleien orientieren sich wenig am öffentlichen Sektor, sondern an der Bedürfnissen der Mandanten. Selbst der Staat erwartet, dass die ihm dienenden Kanzleien ihm nach Bedarf - unabhängig von Regeln für Beamten - zur Verfügung stehen. Genau so werden auch höherrangige US-Beamten eingespannt, gerade in der Zeit eines Amtswechsels.


Donnerstag, den 25. Dez. 2008

Schmerzensgeld für Datenbruch  

.   Die Aufhebung der Staatenimmunität ist eng auszulegen, doch einem Bankier gelang es am 10. November 2008, nach neun Jahren auch $100.000 Schmerzensgeld, nicht nur eine Auslagenerstattung als Schadensersatz für die rechtswidrige Offenlegung privater Daten nach dem bundesrechtlichen Privacy Act von einer staatlichen Stelle einzuklagen, da beide Schadensarten nach der Auffassung des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks der USA in Sachen Gary G. Jacobs v. National Drug Intelligence Center, Az. 07-40776, von derselben Immunitätsschranke erfasst waren, die in ihrer Begrenzung auf actual Damages auch Schmerzensgeld umfassen kann.


Donnerstag, den 25. Dez. 2008






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.