• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 02. Jan. 2009

Deutsche Vogelgrippe  

.   Der Stand der Vogelgrippe in Deutschland und Polen bildet zum Jahresbeginn das Thema einer Verkündung im ersten Heft des neuen Jahresbandes des amerikanischen Bundesanzeigers:
Availability of Evaluations of the Highly Pathogenic Avian Influenza Subtype H5N1 Status of Germany and Poland, 69-70 [E8-31210], 74 Federal Register 1. Jan. 2, 2009. Herausgeber ist der Animal and Plant Health Inspection Service.

Das Link zum Text funktioniert noch nicht. Neujahrsmüdigkeit des Servers? Der spärliche Berufsverkehr in der Hauptstadt Washington deutet darauf hin, dass sich am 2. Januar 2009 kaum jemand um Vogelgrippe oder andere lästige Dinge, wie Arbeit, kümmern mag.


Freitag, den 02. Jan. 2009

Schreckensrecht der USA  

.   Beim Neujahrsflug über den Atlantik verschärft das Lesen der Rückblicke und Prognosen die erheblichen Unterschiede zwischen dem Land des herzhaften Begrüßungskusses und -knutschens, das Deutschland allmählich wurde, und dem Land erweiterter Urlaubsansprüche und Unternehmenssozialisierungen, das unamerikanischer wird als viele erwarten.

D: Zuverlässig funktionierend, geprägt vom Gefühl der Rechtssicherheit verleihenden Rechtsordnung mit überschaubarer und kompetenter Bürokratie, die sich jedoch heftigen Angriffen ausgesetzt sieht.

USA: Mit 55 Rechtsordnungen komplexer unübersichtlicher und daher gern vom Bürger ignorierter Apparat, der vom Ausland als unbürokratisch verkannt und idolisiert wird.

Deutschland verkauft sich schlechter, ist selbstkritischer - vielleicht als Konsequenz gesteigerter Selbstsicherheit, die eine einheitliche und allgemein vermittelte Rechtsordnung verleiht. Interessanterweise wirkt das US-Recht, das es bei über 55 Gesetzgebern eigentlich gar nicht geben kann, anziehender auf Deutsche als das deutsche Recht auf Amerikaner.

Wie wird die Entwicklung im Jahre 2009 aussehen? Spannende Ereignisse stehen an, die das deutsch-amerikanische Rechtsumfeld beeinflussen werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.