Die Klägerin, eine Baufirma, hatte einen Vertrag mit dem Army Corps of Engineers über die Errichtung eines neuen Hauptquartiers auf dem Ranger Stützpunkt in Fort Benning, Georgia abgeschlossen. Aufgrund erhöhter Sicherheitsmaßnahmen nach den Anschlägen des 11. September 2001 wurde ihren Mitarbeitern der Zutritt zum Gelände für mehrere Wochen untersagt, was die Arbeiten verzögerte. Sie forderte Schadensersatz wegen der Verzögerungen.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit zugleich eine Entscheidung des Armed Services Board of Contract Appeals in der selben Sache. Die auf den Fall anzuwendende sovereign Acts Doctrine verhindere eine Verurteilung wegen Schadensersatzes.
Eine Haftung wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten aus einem privaten Vertrag kommt für die Vereinigten Staaten danach nicht in Betracht, wenn sie Folge eines allgemeinen Hoheitsaktes der Exekutive oder Legislative ist. Entscheidend ist, dass die hoheitliche Maßnahme nicht darauf ausgerichtet ist, dem einzelnen Vertrag seine Geltung zu nehmen, letzteres vielmehr nur zufällige Folge einer allgemein ausgerichteten legislativen oder exekutiven Entscheidung ist.
In solchen Fällen dürften Kläger, die mit den Vereinigten Staaten einen Vertrag hätten, nicht besser gestellt werden als solche, die mit einer Privatperson den Vertrag geschlossen haben. Denn ein zwischen zwei Privaten abgeschlossener Vertrag würde ebensowenig Schadensersatzansprüche aufgrund einer hoheitlichen Maßnahmen zuzurechnenden Nichterfüllung auslösen.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.