Der bestrafte Kalendermacher war in diesem Fall einem Anstaltsdienst zugewiesen, in dem er zum Stundenlohn von etwa $0,23 bis $1,15 an Anstaltsrechnern werkelte und sein Werk schuf.
Sein Anspruch stand nach 28 USC §1498(b) unter dem Vorbehalt der Einschränkungen für Staatsbedienstete sowie dem Nichtverzicht des Staates auf seine Immunität, erkannte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit am 8. Januar 2009.