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Mittwoch, den 14. Jan. 2009

Strafrecht im Supreme Court  

.   Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC ist in dieser Woche sehr produktiv und hat angesichts der Einschwörung von Barack Obama und dem Martin-Luther-King-Feiertag für die nächste Woche ein Päuschen angekündigt.

Heute verkündete der Supreme Court zwei Entscheidungen. Die erste betrifft Tateinheit, Tatmehrheit und ihre Beurteilung nach einzelstaatlichem Strafrecht im Lichte der Schranken der Bundesverfassung der USA. Der zweite Fall soll nach ersten Analysen das Recht der verbotenen Frucht, ein wichtiges Element des amerikanischen Beweisverwertungsrechts, über den Haufen werfen:
    1. Oregon v. Ice
    2. Herring v. United States


Mittwoch, den 14. Jan. 2009

Immunität bei Vertragsanbahnung?  

AK - Washington.   Das Berufungsgericht für den District of Columbia entschied am 13. Januar 2009 in Salah N. Osseiran v. International Finance Corporation, Az. 07-7122, gegen die von der Beklagten behauptete Immunität und ließ die Klage zur weiteren Verhandlung zu. Der Kläger hatte mit der beklagten internationalen Finanzinstitution mit 178 Mitgliedsstaaten über den Verkauf von Anteilen an einem Investitionsprojekt verhandelt. Die Anteile wurden jedoch an einen höheren Bieter verkauft, was zu der sich unter anderem auf Vertragsversprechen stützenden Klage Anlass gab.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Einwand der Immunität, die ihr aufgrund des International Organization Immunities Act verliehen sei. Das Bundesgesetz verleiht designierten Organisationen die gleiche Immunität gegen Klagen wie ausländischen Staaten, soweit darauf nicht in der jeweiligen Charter der Organisation verzichtet wird.

In seiner Entscheidung folgte das Gericht der von ihm in früheren Fällen entwickelten Mendaro-Atkinson-Doktrin, wonach die Reichweite des in der Charter festgelegten Immunitätsverzichtes sich im Zweifel an der Frage orientiert, ob der Verzicht einen die Ziele der Organisation fördernden Nutzen erkennen lässt.

Das sei bei vertraglichen Rechtsbeziehungen wie hier allgemein der Fall, da eine Klagen verhinderende Immunität künftige Vertragspartner zum Schaden der Organisation von Geschäftsbeziehungen abhalten würde. Das Gericht lehnte das Argument der Beklagten ab, der Immunitätsverzicht müsse scheitern, weil der Kläger essentielle Voraussetzungen seines Anspruchs nicht dargelegt habe.

Rechtsbeziehungen wie die vom KLäger behaupteten förderten grundsätzlich den Organisationszweck und seien daher vom Immunitätsverzicht erfasst. Ob die behauptete vertragliche Beziehung tatsächlich bestand, müsse bei der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit noch nicht geklärt werden.


Mittwoch, den 14. Jan. 2009

Fehlende Belehrung  

.   An die fehlende Rechtsmittelbelehrung gewöhnt man sich in den USA, an die fehlende Belehrung in einer amtlichen Mitteilung nicht:
Conn. Ave is closed from Porter St. to Cathedral Ave NW. East bound Conn.Ave is open east bound to Cathedral Ave. West bound Conn.Ave is closed. Metro reports the Cleveland Park station is closed for pick up and discharge of passengers. … You received this alert because you are subscribed to Alert DC. To update your account & preferences, go to alert.ema.dc.gov/reregister.php
Warum nicht einfach mitteilen, dass die Region um die U-Bahnstation wegen eines auffälligen Gegenstandes gesperrt ist? Immerhin, heute erschien die Warnung pünktlich, nicht wie gestern erst vier Stunden nach den Sperrungen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.