Die ausführliche Urteilsbegründung vom 15. Januar 2009 beschreibt den Verfahrensstand nach der zweiten Prozessphase. Die Schlüssigkeitsprüfung hatte die Schülerin überstanden. Der Beweiswürdigung des Richters konnte sie nicht stand halten.
Deshalb wurde die Klage nicht den Geschworenen der Jury zur Subsumtion vorgelegt, sondern nach ausgiebiger Prüfung mit Summary Judgment abgewiesen. Für ihre gewagten Strandferienbilder erhält die mittlerweile junge Dame nichts.
In Julie Amanda Tilton v. Playboy Entertainment Group et al., Az. 07-15447, bestätigt das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks die Abweisungen im Spannungsfeld der Bundesgesetze über Minderjährigenschutz und Unzucht im Sinne von 17 USC §2251(a).