KSt - Washington. Genügen Telefonate zur Unterwerfung unter die US-Gerichtsbarkeit? Am 26. Januar 2009 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in Sachen
Capital Promotions, LLC v. Don King, Az. 08-2484, dass bei einem deliktischen Anspruch wegen eines Eingriffs in Vertragsbeziehungen Dritter der Telefonkontakt allein noch nicht ausreicht, um die örtliche Zuständigkeit des Beklagten aus einem fremden Staat zu begründen.
… Boxing promoter Don King tortiously interfered with Capitals exclusive contractual relationship with boxer Tyeson Fields. King moved to dismiss for lack of personal jurisdiction. Conceding that King is a Florida resident without assets, agents, property, or physical presence in Iowa, Capital argued that personal jurisdiction is proper because King made phone calls to Capitals officials in Iowa, and because Capital, an Iowa corporation, bore the brunt of the harm caused by Kings tortious conduct…
Das Berufungsgericht hingegen teilte die Auffassung Kings. Der für eine örtliche Zuständigkeit nach der
Due Process Clause der Bundesverfassung notwendige Minimalkontakt zwischen ihm und der Klägerin ist nicht gegeben, auch wenn der Schaden im Forumsstaat Iowa entstand und wenn King von Florida nach Iowa telefonierte, um die Vertragsumgehung dort herbeizuführen. Die Bundesverfassung schützt Beklagte, selbst wenn das einzelstaatliche
Long Arm Statute eine Zuständigkeit bejaht.