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Dienstag, den 27. Jan. 2009

Klage gegen Spielgeld  

.   Das Bundesberufungsgericht in Washington, DC, verkündete heute diese Entscheidung:
    USA v. $6,976,934.65
Spiele im Internet: Daraus resultiert ein Anspruch des Bundes gegen Gelder auf einem Konto. Dieses soll einem Amerikaner in der Karibik zurechenbar sein. Die Einziehung des Sümmchens verfolgt der Staat, nachdem er strafrechtlich gegen den flüchtigen Casinoinhaber wenig unternehmen kann. Das Gericht gibt der ersten Instanz keine Carte Blanche und eröffnet die nächste Runde.


Dienstag, den 27. Jan. 2009

Urteile im 3. Bezirk der USA  

Das Bundesberufungsgericht für Pennsylvania, Ohio, und New Jersey entschied heute:
  1. Az.: 07-4406, Prudential Insurance Co. v. Hovis: PDF-Datei
  2. Az.: 07-3402, Petroleos Mexicanos v. M/T King A (Ex-Tbilisi): PDF-Datei
Der zweite Fall betrifft die Gerichtsbarkeit nicht über die Person, sondern die Sache als in rem Jurisdiction.


Dienstag, den 27. Jan. 2009

Gerichtskosten in New York  

.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks mag die lahmste Webseite besitzen, und doch hat es seine ab dem 1. Januar 2009 geltende Gebührenordnung schon veröffentlicht. Die Anwaltszulassung kostet nun $190, die Einlegung der Berufung $455. Interessanterweise ist der Antrag auf das Mandamus billig: Dem Richter am Instanzgericht etwas vorschreiben zu lassen, kostet bei dem United States Court of Appeals in New York City nur $450. Die Aussicht auf Erfolg ist auch geringer, was den Sonderpreis verständlich macht. Vielleicht kann sich das Gericht angesichts der neuen Gebühren nun auch einen RSS-Feed leisten. [US-Recht,Bundesberufungsgericht,Gerichtskosten ]


Dienstag, den 27. Jan. 2009

Telefonate: US-Gerichtsbarkeit?  

KSt - Washington.   Genügen Telefonate zur Unterwerfung unter die US-Gerichtsbarkeit? Am 26. Januar 2009 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in Sachen Capital Promotions, LLC v. Don King, Az. 08-2484, dass bei einem deliktischen Anspruch wegen eines Eingriffs in Vertragsbeziehungen Dritter der Telefonkontakt allein noch nicht ausreicht, um die örtliche Zuständigkeit des Beklagten aus einem fremden Staat zu begründen.
… Boxing promoter Don King tortiously interfered with Capitals exclusive contractual relationship with boxer Tyeson Fields. King moved to dismiss for lack of personal jurisdiction. Conceding that King is a Florida resident without assets, agents, property, or physical presence in Iowa, Capital argued that personal jurisdiction is proper because King made phone calls to Capitals officials in Iowa, and because Capital, an Iowa corporation, bore the brunt of the harm caused by Kings tortious conduct…
Das Berufungsgericht hingegen teilte die Auffassung Kings. Der für eine örtliche Zuständigkeit nach der Due Process Clause der Bundesverfassung notwendige Minimalkontakt zwischen ihm und der Klägerin ist nicht gegeben, auch wenn der Schaden im Forumsstaat Iowa entstand und wenn King von Florida nach Iowa telefonierte, um die Vertragsumgehung dort herbeizuführen. Die Bundesverfassung schützt Beklagte, selbst wenn das einzelstaatliche Long Arm Statute eine Zuständigkeit bejaht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.