Woher solche Rechtsauffassungen stammen, wird dem US-Anwalt nicht verständlich. Vielleicht haben die bebilderten Zeitungen und güldenen Blätter nicht vom Forum non conveniens-Grundsatz gehört und beraten ihre Leser einfach unvorsichtig.
Woher solche Rechtsauffassungen stammen, wird dem US-Anwalt nicht verständlich. Vielleicht haben die bebilderten Zeitungen und güldenen Blätter nicht vom Forum non conveniens-Grundsatz gehört und beraten ihre Leser einfach unvorsichtig.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA lässt Nachsicht walten, als es am 5. Februar 2009 rücksichtsvoll und leicht verständlich erklärt, dass das Bundesgericht in Sachen Italian Origin Cop fron Nanty Glo et al. v. Chandan S. Vora, Az. 08-2877, einen Irrrechtsweg darstellt.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.