• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 06. Febr. 2009

Deutschland, Mexiko ≠ USA  

.   Klar, der US-Anwalt muss als erster ran. Streit mit Kunden, Nachbarn, Lieferanten in Deutschland? Ein Fall fürs US-Gericht! Bauchlandung in Mexiko, Fall von der Veranda in Bermuda? Immer vor's amerikanische Gericht.

Woher solche Rechtsauffassungen stammen, wird dem US-Anwalt nicht verständlich. Vielleicht haben die bebilderten Zeitungen und güldenen Blätter nicht vom Forum non conveniens-Grundsatz gehört und beraten ihre Leser einfach unvorsichtig.


Freitag, den 06. Febr. 2009

Freitag, den 06. Febr. 2009

Gerichtsverwirrt  

.   Wann ist das Bundesgericht, wann das einzelstaatliche zuständig? Auch Amerikaner wissen es kaum. Die sich von Iren, Italienern, Katholiken und Briten verfolgt betrachtende Klägerin verglich den Führerscheinentzug mit der Verfolgung des brillianten Mathematikers Ramanujan, als dessen Nachfolgerin sie sich ansah, und rief das Bundesgericht an.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA lässt Nachsicht walten, als es am 5. Februar 2009 rücksichtsvoll und leicht verständlich erklärt, dass das Bundesgericht in Sachen Italian Origin Cop fron Nanty Glo et al. v. Chandan S. Vora, Az. 08-2877, einen Irrrechtsweg darstellt.[US-Recht, Gerichtswesen]


Freitag, den 06. Febr. 2009






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.